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jene Stelle aber muss der Verfasser der Cronica Saxonum selbst eingeschaltet oder einer anderen nicht mehr erhaltenen Quelle entnommen haben. Er oder sein Gewährsmann beruft sich dafür auf die „privilegia earum ecclesiarum“, und wie das, was über Schieder und Frose gesagt ist, wohl lediglich auf ungenaues Wissen von den Urkunden zurückgeht, durch welche jene Orte an Magdeburg geschenkt sind, so ist es wahrscheinlich, dass der heil. Marcus, Bischof von Fallersleben, Urkunden seinen Ursprung verdankt, in denen ein Marco als Vorsteher der Kirche zu Fallersleben und ein Bischof Marco als Donator der Magdeburgischen Güter zu Fallersleben genannt werden. Was spätere Sächsische Autoren von der Sache wissen, entstammt, wie schon Waitz angenommen hat[1], zum Theil mit Sicherheit, zum Theil wenigstens wahrscheinlich aus Heinrich von Herford.

H. Bresslau.     


Stralendorf’s Stellung zur Jülicher Erbschaftsfrage. Dass das sogen. „Stralendorf’sche Gutachten“ eine Fälschung ist, scheint allgemein anerkannt zu sein. Gleichwohl dürfte eine Bestätigung der von mir früher über Stralendorf’s Stellung zur Jülicher Erbfrage ausgesprochenen Ansicht Interesse bieten. Am 8. Juni 1609 schrieb der sich in Prag aufhaltende Baierische Rath Dr. Otto Forstenhauser an Herzog Maximilian: Ich schicke hier eine Abschrift des Privilegs, worauf sich Neuburg in der Jülicher Sache stützt: „darbei dan ad marginem des von Stralendorfs guetachten summariter zue sehen, – – – und befinde ich bis dato, das er gewiss in praejudicium catholicae religionis nichts nachsehen würt, sunder er ist aufrichtich und beherzt“. Dieser Brief liegt in den „Donauwörther Executionsacten“ des Münchener Reichsarchivs, Bd. XVI fol. 67 (eigh. Or.). Die darin angekündigte Beilage habe ich nun nach langem Suchen endlich im Münchener Staatsarchiv gefunden. Sie besteht in einer Abschrift der Urkunde, wodurch Kaiser Maximilian II. am 21. April 1566 das darin wörtlich mitgetheilte Privileg Karl’s V. für Herzog Wilhelm von Jülich vom 19. Juli 1546 bestätigte. Auf dem Rücken der notariell beglaubigten Abschrift ist von Baierischer Kanzleihand vermerkt: „NB. Dabei in margine stehet des von Stralendorf bedenken und hat dis d. Forstenheuser von Prag den 8. junii herausgeschickt. Sein schreiben vide Thonawerth“. In der Abschrift selbst ist folgende Stelle des Privilegs als entscheidend angezeichnet: „Also wann es sich fügen wurde, das gedachter hz. Wilhelm mit obged. S. L. gemahel keinen ehelichen mannlichen leibserben überkäme oder gleichwol mannliche leibserben

  1. Jahrb. Heinrich’s I, S. 252.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_163.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)