Seite:De DZfG 1894 11 134.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

aber einmal bei der Gründung wichtige Verhältnisse der Universität von sich aus regelten und dann, so oft es ihnen nöthig schien, entweder die Corporation zu Statutenveränderungen veranlassten, oder sie von sich aus erliessen, theils mit, theils ohne Vereinbarung mit der Universität.

Der gleiche Grundsatz liesse sich für die übrigen Deutschen Universitäten erweisen. In Wien übte die Universität das „jus condendi statuta“ in ausgedehnter Weise, aber sie empfing dies Recht von dem Landesherrn (Erlass vom 5. October 1384, Kink a. a. O. II, 72, Nr. 11, dazu die Erklärung der Universität selbst von 1389, ib. S. 227), und die oben berührte Geschichte der Conservatoren und Superintendenten lässt die grosse Bedeutung der fürstlichen Aufsicht scharf hervortreten.

Für Ingolstadt spricht Herzog Ludwig in dem Stiftungsbriefe von 1472 diese Auffassung seines Rechts mit unzweideutigen Worten und als etwas ganz Selbstverständliches aus (J. N. Mederer, Annales Ingolstadiensis Academiae. Pars IV seu Codex Diplomaticus. Ingolst. 1782. 4°. p. 42–57). „Item,“ sagt er p. 45, „die Universitet sol auch ain gemainen Rat, und derselbe Rat Macht haben Statut und Ordnung in den Sachen die Universitet berürend zu machen. Doch sollen die Statut, so derselbe Rat also zw ainer jeden Zeit machet, nit gebraucht noch geoffenbart, bis solang sy von uns und nach uns unsern Erben und Nachkomen die regierend Fürsten zw Ingolstadt sein bestättigt worden, und in denselben Rat sollen ettlich aus allen Faculteten genommen, inmassen solchs die Statut so sy zw Zeiten machen und wir und nach uns unser obgemelt Erben und Nachkomen bestetten werden.“ Es folgt die Vorschrift, dass Rector und Rath alljährlich schwören müssen, dem Landesherrn treu und hold zu sein, und dass jede Facultät einen Decan und einen Rath haben und dass „derselb Techant und Rate sollen auch Macht haben Ordnung und Statut in den Sachen ire Facultät berürend zu machen. Doch so sollen dieselben Statut auch nit geoffenwartt noch gebraucht, bis solang sy von uns und nach uns unsern obgemelten Erben und Nachkomen in massen der Universitet Statut confirmirt und bestättigt werden.“ Auch der Kanzler erscheint hier als von dem Herzog bestellt und bevollmächtigt. „Item wir haben auch den – – – Herrn Wilhalmen Bischoven zw Eystett und all

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_134.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)