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genehmigt worden sind. Es ist das zugleich eine Warnung, aus solchen Formeln nicht gleich auf ein unbeschränktes Recht der Corporation zu schliessen, wenn der Zufall uns die das Recht des Fürsten wahrenden Stellen einmal nicht erhalten hat. Die Artistenfacultät bezeichnet ihre Beschlüsse auch ausdrücklich als „avisamenta“, fügt aber am Schlusse eine Erklärung hinzu, dass sie sich durch diesen Vorgang nicht des Rechtes begebe, dergleichen Statuten selbst zu erlassen und diese zu ändern. „Cum protestatione, quod maneat jus aput facultatem et salvum sit eidem immutare, addere, diminuere aut alias quomodocunque ordinare.“ Diesen Protest wiederholte sie am Schluss eines zweiten Berichts, den sie an die Regierung in dieser Angelegenheit („in causa reformacionis“) einsenden musste und den sie „responsum facultatis arcium super avisamentis in causa reformationis“ bezeichnet, der also wohl eine Antwort ist auf Bemängelungen der „avisamenta“ Seitens der Regierung[1]. Dem Anschein nach hat die Regierung die Vorschläge der Facultäten gutgeheissen, und diese Reformation wäre also thatsächlich durch die Facultäten hergestellt, aber auf Erfordern der Regierung und vorbehaltlich deren Bestätigung.

Die Versuche von 1444 müssen wohl keine hinreichende Besserung gebracht haben; denn im Jahre 1452 schritt Kurfürst Friedrich der Siegreiche zu einer umfassenden Reform der Statuten, und zwar ging der Fürst jetzt selbständig vor. In Erwägung seiner Pflicht, „unser studium“ zu schützen und zu bessern, verkündet er eine Reihe von Vorschriften, die theils die Verfassung der Universität im allgemeinen, theils einzelne Facultäten, namentlich die „facultas artium“, heben sollten. Der Kurfürst regelt hier nicht bloss Kleinigkeiten, sondern die wichtigsten Verhältnisse des Lehrkörpers, zunächst das Einrücken in die Pfründen, sodann die Bestellung eines Raths, oder, wie wir heute sagen, eines regierenden Senats an Stelle der „plena congregatio“ aller Doctoren und Magister. Dieser Senat soll aus dem Rector, den sämmtlichen Doctoren der oberen Facultäten und aus dem Decan nebst 4 Magistern der Artisten bestehen, die von der Facultät aus ihren 12 ältesten Mitgliedern zu wählen sind. Begründet wird diese Aenderung

  1. So fasst auch der Herausgeber die Sache auf, ib. S. 56, Anm. 14.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_129.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)