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namentlich die Wahl des Rectors nach dem Muster von Paris und ging damit und mit einigen anderen Bestimmungen schon in Einzelheiten ein, die sonst wohl den von der Corporation selbst zu beschliessenden Statuten überlassen wurden. Im übrigen aber gab er der Universität und ihren Facultäten und Nationen das Recht, sich selbst Statuten zu geben: „condere sibi statuta licita“, nur sollen sie seiner Universität nützlich und nicht schädlich sein. Deutlich tritt hier hervor, wie der Kurfürst das Recht der Oberleitung und Aufsicht in der Hand behält. Die Universität ist seine landesfürstliche Anstalt, „studium nostrum“, er gewährt ihr das Recht, Statuten zu machen, und er beschränkt es, er wird nicht dulden, dass sie es missbraucht zum Schaden der Anstalt, und er wird entscheiden, ob ein Statut schädlich sei[1]. Das zeigt sich als die Auffassung des Fürsten von dem häufig und nachdrücklich gebrauchten Worte „studium nostrum“. Die Universität gilt als seine und seines Landes Anstalt, wie denn öfter betont wird, dass sie dem Lande zum Nutzen wirken solle.

Man muss sich ferner hüten, die allgemeinen Erklärungen, dass die Universität die gleichen Freiheiten geniessen solle, die Paris von den Königen Frankreichs empfangen habe, dahin zu verstehen, als könne nun alles und jedes, was sich an Exemtionen für Paris nachweisen lässt, auf Heidelberg übertragen werden. Diese Versicherung ist, wie die ähnlichen Verweisungen in anderen Stiftungsbriefen, nicht mehr als die Aufstellung eines Grundsatzes, der den Ausbau der Anstalt und ihrer Einrichtungen beherrschen soll. Es ist das ähnlich wie die Verweisung in den Gründungsurkunden von Städten auf die Verfassung und das Recht anderer Städte. Bedürfte es noch eines Nachweises, so würde ihn das Wort des Kurfürsten erbringen, Heidelberg solle die Pariser Immunität geniessen, soweit des Landes Recht und Gewohnheit dies zulasse, „quantum consuetudo patrie hoc tollerare potest“ (Winkelmann I, 7. Z. 24). Die Universität und die Facultäten haben dann von dem Rechte, sich selbst Statuten zu

  1. Winkelmann I, 5, Nr. 4, Zeile 39 ff.: Preterea volumus et ordinamus quod – – – tota universitas dicti studii nostri, quelibet facultas natio vel provincia ejusdem possit condere statuta licita et sibi congrua, dum tamen dictis et dicto studio nostro per illa vel illorum aliquod nullum fiat prejudicium nec qualecunque derivetur impedimentum.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_127.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)