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Allein die Art, wie er diese Fälle anführt, zeigt schon, dass er diese Verhältnisse überhaupt nicht näher untersucht hat. Für Wien, Heidelberg und Tübingen bietet er nur eine Anführung aus den Werken von Aschbach[1], Hautz und Klüpfel,

  1. J. Aschbach, Geschichte der Wiener Universität (1865), sagt I, 180, Herzog Ernst habe die Privilegien der Universität Wien wiederholt verletzt. „Ohne die Universität zu befragen, setzte er ihr eigenmächtig einen Curator oder Inspector unter dem Namen eines Superintendenten.“ Als Beleg hierfür gibt er in der Anmerkung: Act. facult. art. I ad ann. 1407. Vgl. Consp(ectus) historiae universitatis Vindob. (sic, muss heissen Viennensis) p. 77 und 81, gemeint ist der erste Theil des Conspectus, der „a primis illius (Universitatis) initiis ad a. usque 1465“ reicht, und 1722 Vienna Austriae gedruckt ist. Offenbar benutzt Aschbach nicht die Acten selbst, sondern die p. 81 und p. 77 des Conspectus gegebene Mittheilung aus den Acten, und er benutzt sie falsch. Der Conspectus sagt p. 81 nicht, dass der Herzog einen Curator oder Inspector unter dem Namen eines Superintendenten ernannt habe, sondern einen Conservator privilegiorum, auch wird diese Ernennung nicht als eine Verletzung ihrer Privilegien, sondern es wird als eine besondere Gnade des Fürsten bezeichnet, dass er „Fridericum de Walsee virum e nobilitate Austriaca primarium“ zu diesem Amte berief. An der anderen Stelle p. 77 steht, dass die Universität 1406 von dem Papste das Privileg gewann, sich mit Bewilligung der Fürsten Superintendenten und Hüter ihrer Privilegien zu erwählen, „sibi ipsi cum consensu tamen principum superintendentes certos ac quasi privilegiorum suorum tutores deligere“. Offenbar sah Aschbach in der Ernennung des Conservators durch den Herzog eine Verletzung des Privilegs von 1406. Allein davor sollte doch die Thatsache warnen, dass jene Ernennung als eine besondere Gnade geschildert wird. Es gab Conservatoren verschiedener Art; die Universität wählte sich Conservatoren, aber andere bezw. einen anderen ernannte der Herzog. Ohne Begründung steht ferner Aschbach’s Behauptung, dass der 1406 von dem Fürsten ernannte Conservator privilegiorum zugleich das Amt eines die Oberaufsicht führenden Superintendenten und damit eines an den heutigen Curator erinnernden staatlichen Beamten gehabt habe. Veranlasst ist Aschbach offenbar hierzu durch die angezogene Stelle des Conspectus, der die von der Universität zu wählenden „superintendentes“ als „quasi privilegiorum tutores“ bezeichnet. Es war eine verbreitete Sitte an den Universitäten, einige Männer zu erwählen, die über die Befolgung der Statuten zu wachen hatten. Der Conspectus theilt II, 62/63 den Eid solcher Beamten aus Wien mit, die den Namen Superintendenten führten: „primo ut officium superintendentis fideliter exequi velit; scilicet ut si quem defectum apud aliquam facultatem Universitatis nostrae senserit, illi sine mora pro sua possibilitate obviet et occurrat, imo exigente necessitate de consilio Universitatis ad Principem denunciet“, es folgen dann noch fünf besondere Punkte, die sich namentlich auf die Vermögensverwaltung und die Zahlung der Gehälter beziehen,
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_119.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)