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noch dazu durch scheinbare Polemik verdeckten Plagiats. Da ich mich mit den Gött. Gel. Anzeigen über die Fassung einer Berichtigung, die bei ihnen dem § 11 des Pressgesetzes entsprechen muss, nicht habe einigen können, die Redaction schliesslich die Aufnahme einer ihren Wünschen schon angepassten Erklärung rundweg verweigert hat, und ich nicht Lust habe, das mir zustehende Recht durch Process zu erzwingen, so sei es mir gestattet, in dieser Zeitschrift die offenbare Unrichtigkeit jener Beschuldigung zu erweisen, während ich die übrigen persönlichen Angriffe Schaube’s unerwidert lassen und mich mit seinen sachlichen Einwendungen an anderer Stelle auseinandersetzen will.

Schaube bespricht a. a. O. meine Polemik in den Nachträgen des angeführten Buches S. 312, 313 gegen die von ihm im Osterprogramm des Breslauer Elisabethgymnasiums (bei Besprechung der Entstehung der Stadtverfassung in Worms, Speier und Mainz) über das Hansgrafenamt gemachten Bemerkungen und führt dann meine Worte an: „Die übrigen den erwähnten meist gleichwertigen Ausführungen Schaube’s über das Hansgrafenamt zu widerlegen, ist nach den oben in Buch I, II, VI und VIII gegebenen Ausführungen völlig überflüssig“. Er fügt hinzu: „Die meisten davon hat er aber stillschweigend recipirt“.

Dies ist durchaus unrichtig. Zunächst habe ich im Vorwort meiner Arbeit (S. VIII) ausdrücklich erklärt, dass dieselbe schon am 20. Juli 1892 abgeschlossen war. Regensburg, auf dessen Verhältnisse allein Schaube etwas näher eingeht, ist im 1. Capitel behandelt, und dieses ist natürlich schon viel früher ausgearbeitet worden, lange ehe ich von Sch.’s Ausführungen über das Hansgrafenamt, die in dem genannten Programmaufsatze nicht zu vermuthen waren, Kenntniss erhielt; Sch.’s Aufsatz erschien im April 1892 und ist erst einige Monate darauf in meine Hände gelangt.

Ein entscheidendes und unanfechtbares Zeichen dafür, dass von irgendwelcher Uebernahme Schaube’scher Ausführungen nicht die Rede sein kann, bildet aber der Umstand, dass es ihm ganz unmöglich sein muss, genauer anzugeben, welche Behauptungen oder Nachweise ich denn stillschweigend recipirt habe.

Diejenigen Ausführungen Sch.’s, in Bezug auf welche ich S. 313 sagte, dass „sie zu widerlegen, nach den in Buch I, I, VI und VII gegebenen Untersuchungen völlig überflüssig sei“, sind folgende:

1. Buch I S. 21 Note 73 spricht sich ausführlich über die Gerichtsbarkeit des Regensburger Hansgrafen aus, welche Schaube nur S. 10 durch das doch recht zweifelhafte „argumentum ex silentio“ bestritten hat.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 340. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_340.jpg&oldid=- (Version vom 3.5.2023)