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Denar für jedes Haus in Irland, hier von einem für jedes Irische und Englische Haus die Rede ist. Hinzu kommen Wendungen, welche in der päpstlichen Kanzlei nicht üblich sind; und zwar noch deutlicher als schon im Hadrian-Breve; z. B. desiderii fructum, barbara natio, morum venustatem, formam hactenus informi; dann Hibernici regni, da der Papst ja in einem Briefe an die Könige Irlands schreibt. Als „regnum“ lässt sich das zerrissene Irland mit seinen Keltischen und Skandinavischen Staaten nicht bezeichnen, wie es denn auch in den echten Briefen des Papstes nicht geschehen ist. Auch der Stil ist bei „salva b. Petro“ nicht in Ordnung, während echte Breven dieser Zeit gut stilisirt zu sein pflegen. Schliesslich war es Sitte, in der päpstlichen Kanzlei sich bei Bestätigungen möglichst an den Wortlaut der Vorlage zu lehnen, was hier nicht der Fall; und nicht Sitte war es, von einer Bestätigung zu sprechen und etwas ganz Neues einzufügen, nicht, für die doch im Grunde gleiche Sache, die Besitznahme Irlands durch den Englischen König, zwei so verschiedene Erlasse auszugeben, wie es Alexander III. gethan haben müsste. Merkwürdig oder bezeichnend: schon die Abschreiber des Giraldus waren kritisch gegen das Bestätigungsbreve gesonnen, indem sie das betreffende Capitel theilweis verstümmelten und in „De Instr. Princ. 53“ der Zusatz gemacht wurde: „(privilegium) a quibusdam impetratum asseritur aut confingitur; ab aliis aut unquam impetratum fuisse negatur“, wozu der Herausgeber die Anmerkung machte: es sieht wie eine Marginalnote aus, die freilich vielleicht schon von Giraldus herrührt. Kurz, mit dem Bestätigungsbreve steht es so schlecht, dass es schon aus formalen Gründen als unecht bezeichnet werden muss. Ist es aber unecht, so erscheint dies wieder von übler Bedeutung für Hadrian’s Erlass.

Gegen Echtheit der Breven spricht auch eine gewisse Anwendung des Stabreims, z. B. Hadrian: „populum legibus et vitiorum plantaria inde exstirpanda“, oder „illius terrae illibata et integra“, oder „prosequentes et petitioni tuae benignum impendentes“, oder „salva B. Petro et sacrosanctae R. E. de singulis“, u. a. Ebenso steht es mit Alexander’s Schriftstück: „venerabilis Adrianae papae vestigiis inhaerentes, vestrisque“, oder „salva B. Petro et sacrosanctae R. E. sicut in Anglia sic“, oder „in formam hactenus informi finium“ etc. Diese Geziertheit erinnert an den Stil Gerald’s, auch die Ausdrucksweise über die Iren, wie: „illius spurcitiis, barbara natio“ u. a. Gerade das Wort „barbarus“ liebt er bezüglich der Nachbarkelten. Unmöglich wäre deshalb nicht, ihn selber als Verfasser der Briefe anzusehen, jedenfalls darf ihre Entstehung nicht in Rom gesucht werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 328. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_328.jpg&oldid=- (Version vom 4.5.2023)