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Grundsätze. Dort heisst es: „Die Besitzergreifung eines fremden Landes ohne Einvernehmen mit den Regenten und dem Volke ist unvorsichtig und gefährlich“ (Bellesheim I, 373). Man sieht, der Inhalt des Hadrian-Breves für Irland schwebt völlig in der Luft. Erst lange nach Hadrian’s Tod, erst 1171 überzog König Heinrich die Insel mit Krieg, und da nicht etwa in Folge päpstlicher Verleihung, sondern weil sich ihm die Verhältnisse geradezu aufdrängten. Lappenberg (Ersch und Gruber, Encykl. II, 24, 63) wusste sich deshalb auch nicht anders als mit der Annahme zu helfen, dass Heinrich den Inhalt des Schriftstückes geheim gehalten habe, wo man dann wieder nicht begreift, weshalb es erbeten und erlassen wurde. Mit solchen Gründen wird nur umgangen, nicht fester Boden geschaffen.

So weit scheint nun alles einfach, jetzt erhebt sich aber eine Schwierigkeit. Der gleichzeitige Johann von Salisbury gibt nämlich an, Hadrian „ad preces meas – – – Henrico II concessit et dedit Hiberniam iure haereditario possidendam, sicut literas (!) ipsius testantur in hodiernum diem“. Das scheint zunächst sehr bindend, doch in dem uns vorliegenden Schriftstücke steht weder etwas von den Bitten Johann’s, noch von erblichem Besitze, auch findet sich nicht die Wendung „concessit et dedit“. Die Päpste liebten es, ihre Schriftstücke „ad preces“ dessen und dessen auszustellen, dies ist für sie ebenso eine Urkundenwendung, wie „concessit et dedit“. Ueberdies ist nachweisbar, dass Heinrich II. weder König noch Lord von Irland gewesen, sich auch nicht so genannt hat. Damit liegt die Annahme nahe, dass Johann ein anderes Schriftstück meint, als das uns vorliegende, oder dass die Stelle unzuverlässig ist; sei es, dass Johann ruhmredig Gewünschtes als Geschehenes meldet, sei es, dass sie von anderer Hand und in anderem Geiste eingeschoben wurde. Für letzteres haben sich bedeutende Kritiker von Lynch bis auf Cardinal Moran und Sybel entschieden (Histor. Zeitschr. 1880, Bd. 44, 66). Namentlich der Schlusssatz, dass bis auf den gegenwärtigen Tag Briefe des Papstes die Thatsache bezeugen, erscheint verdächtig, denn er passt mehr für eine spätere Zeit als für einen Mithandelnden, für ein zeitlich ganz nahe liegendes Ereigniss.

Gehen wir zum Breve Alexander’s III. über. Wenn das Hadrian’s gefälscht, so ist es natürlich auch die Bestätigung, denn die Fälschung eines Schriftstückes vom vorangegangenen Papste würde man in der Kanzlei sofort entdeckt haben. Nun ist aber das zweite Breve gar keine eigentliche Bestätigung, sondern greift viel weiter. Schon schwer lässt sich aus Hadrian’s Erlass so viel heraus lesen, um nachher sagen zu können: „concessionem super Hibernici regni dominio – – – confirmamus“, noch auffallender aber erscheint, dass dort nur von einem

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 327. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_327.jpg&oldid=- (Version vom 4.5.2023)