Seite:De DZfG 1893 10 309.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Schon Monate lang vor erfolgter Absetzung hat Friedrich den Namen des Erzbischofs als Erzkanzlers aus seinen Urkunden weggelassen[1].

Der Erzbischof von Mainz war die wahlleitende Person. Ob der kanonische Process, in den er einige Jahr vor und wiederum ein Jahr nach der Wahl verwickelt ist, auch zur Zeit der Wahl schwebte, ob derselbe eine Handhabe bot, sich von der Wahlleitung des Erzbischofs zu emancipiren, oder welche Schritte man sonst gethan hat, um einen schädlichen Einfluss seiner Leitung zu beseitigen, – über alles das ist nichts zu ermitteln[2].

    Mag. (Innsbr. 1863) S. XVIII führte ausserdem noch Constanz 1153 März 28 an, welche Urkunde er aber jetzt als Fälschung bezeichnet (= Stumpf 3666). – Stoewer, Heinr. I. v. Mainz (Diss. Greifswald 1880) S. 711 meint, Heinrich habe um diese Zeit eine Annäherung an Friedrich gesucht und sei mit ihm nach Trier gegangen, wo er in dem Streit um Cambray genannt werde. In der That nennen die Ann. Camerac. (Mon. Germ. SS. 16, 523) die drei Rheinischen Erzbischöfe; aber urkundlich nachweisbar (Stumpf Nr. 3655–57) sind von ihnen nur der Kölner und der Trierer.

  1. Zum letzten mal genannt: 24. April 1153 (St. 3668). Die Urkunden vom 29. Mai (St. 3669. 3670) sind ohne vice.
  2. Unser einziger Bericht über die Vorbereitung des Wahltages ist das officiöse Schreiben Wibald’s an den Papst vom 27. März 1152 (Wib. ep. Nr. 375, S. 503). Wibald erzählt, dass er auf der Rückkehr aus Italien in Speier die Nachricht vom Tode Konrad’s III. erhalten habe und fährt fort: Enavigavimus ita summa cum celeritate Coloniam, ut tanto esset Coloniensis ad providendum rei publicae cautior ac liberior, quanto esset inter suos ab omni turbulentae conventionis impetu securior. Ceperunt deinde summi principum sese per nuncios et literas de habendo inter se colloquio pro regni ordinatione sollicitare. Sicque factum est, ut, cum pauci admodum crederentur venturi, maxima tamen optimatum multitudo 17 die post obitum predicti magnifici principis in oppidum Frankenevort convenerit. – Diese Stelle hat Peters (ForschDG 20, 1880, S. 461) als Beweis dafür angeführt, dass das Wahlausschreiben von den Reichsfürsten erlassen war. Es wäre dies zwar an sich nichts Unmögliches, aber aus unserer Stelle geht es nicht hervor. Gewiss bedeutet „colloquium pro regni ordinatione“ den officiellen Wahltag (colloquium technisch = „Sprache“); aber das Einladungsschreiben setzt Wibald in dem betreffenden Satze als schon erlassen voraus, und spricht nur von der Correspondenz, welche den über alles Erwarten grossen Besuch zum Zweck und zur Folge hatte. Nur auf eine solche Correspondenz, nicht aber auf ein an alle Fürsten zu richtendes Wahlausschreiben passt der Ausdruek, dass die summi principes „sese inter se“ zum Erscheinen aufforderten. – Eher könnte der erste Satz unseres Citats für die Frage der Wahlleitung verwerthet werden. Er macht den Eindruck als ob die
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 309. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_309.jpg&oldid=- (Version vom 11.4.2023)