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Friedrich hat Baiern, so lange es im Besitz des Babenbergers war, gemieden. Und von dem einzigen Hoftage, den er vor dem ersten Termin in der Baierischen Sache Ende Juni 1152 auf Baierischem Boden, in Regensburg, hielt, hat Otto die geheimnissvolle Notiz, dass Friedrich’s Plan einer Ungarischen Expedition an einem Fürstenwiderstande „aus gewissen geheimen Gründen scheiterte“[1].

In dem Babenberger Heinrich, dem Oheim (Halboheim) Friedrich’s, haben wir einen der Reichsfürsten zu sehen, welche von Friedrich nicht gewonnen waren. Zu derselben Zeit, wo für Friedrich die Anerkennung der Slavischen Stellung Heinrich’s des Löwen feststeht, steht für ihn auch schon die rechtliche Anerkennung von dessen Baierischen Ansprüchen fest. Mit Heinrich dem Löwen ist ein Pact geschlossen, das Einverständniss geht über die Leiche des Babenbergers.

10. Am 7. Juni 1153 ist die Absetzung des Erzbischofs Friedrich von Mainz perfect. Sie erfolgte durch zwei zu einer Kirchenvisitation nach Deutschland geschickte Cardinäle in Gegenwart des Kaisers. Ueber das Processverfahren gegen den Erzbischof, der bereits einmal im Jahre 1148 suspendirt gewesen war, ist Zuverlässiges nicht festzustellen, namentlich nicht über die Frage, in wie weit etwa die Processe der Jahre 1148 und 1153 zusammenhängen[2] und welches schliesslich der ausschlaggebende Grund für die Verurtheilung war[3]. Für uns genügt die Thatsache, dass man selbst in den Kreisen Friedrich’s die Absetzung wie die unmittelbar darauf erfolgte Erhebung des königlichen Kanzlers Arnold zum Erzbischof von Mainz für einen persönlichen Act des Königs hielt, welcher die Absetzung „durch die

  1. Ibi etiam princeps, eo quod, omnibus in proprii imperii finibus ad eius voluntatem compositis, virtutem animi, quam intus gerebat, extra ferri disponeret, Ungaris bellum indicere ipsos, que ad monarchiae apicem reducere volebat. Sed cum assensum super hoc principum quibusdam de causis latentibus habere non posset, ad effectum tunc perducere ea quae mente volvebat non valens, ad opportuniora tempora distulit. (Otto Fris., Gesta II, 6.)
  2. Dass im Jahre 1148 die Suspension wieder aufgehoben wurde, geht, wenn man schon auf das Zeugniss Bernhard’s v. Clairveaux nicht volles Gewicht legen wollte, so doch aus den später vorgenommenen Amtshandlungen Heinrich’s hervor (Bernhardi, Konrad S. 72632. Allein aus der Zurücknahme der Suspension folgt noch nicht, dass der Process beendet war.
  3. Vgl. Prutz, Friedrich I., 1, S. 405–406.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 307. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_307.jpg&oldid=- (Version vom 11.4.2023)