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davon abgetrennt und mit besonderen Privilegien ausgestattet werden sollte.

Der Schiedsspruch ist nur mündlich erlassen worden[1]. Er wurde auf demselben Reichstage zu Regensburg durch symbolische Uebergabe sofort vollzogen. Nach erfolgter Vollziehung hat aber Friedrich dem neuen Herzog von Oesterreich eine feierliche Urkunde über seine neuen Privilegien ausgestellt und in dieser Urkunde den Hergang berichtet. Denselben Bericht gibt Otto. Der Bericht der Urkunde ist in den rechtlichen Einzelheiten peinlicher; dem Bericht bei Otto kann man einige Aeusserlichkeiten entnehmen.

Der König nennt sich, den Schiedsrichter, als denjenigen, der den Streit beendigt hat (controversiam hoc modo terminavimus). Die Beendigung bestand in Vollstreckung des Schiedsspruches und die Vollstreckung geschah in folgenden Acten.

1. Heinrich von Oesterreich lässt das Herzogthum Baiern an den Kaiser auf; die Auflassung geschieht symbolisch durch 7 Fähnlein.

2. Mit dem so in seine freieste Verfügung gekommenen Herzogthum Baiern belehnt der Kaiser Heinrich von Sachsen.

3. Der nunmehrige Herzog von Baiern lässt einen Theil seines Herzogthums, nämlich die Mark Oesterreich, an den Kaiser auf; auch diese Auflassung geschieht symbolisch durch 2 Fähnlein. Bestimmt wird dabei der Umfang der Mark auf den Umfang zur Zeit des Markgrafen Leopold, einschliesslich der dazu gehörenden 3 Grafschaften.

4. Die Mark Oesterreich, welche sich also in diesem Augenblick in der Verfügung des Kaisers befindet, wird unter Consens der Fürsten zu einem Herzogthum erhoben. Die Form der Consensertheilung ist die der gerichtlichen Urtheilsfindung (consilium et iudicium principum)[2]. Zum Urtheilsfinder wird der

  1. Dies geht aus der Arenga des Oesterreichischen Privilegiums hervor. (Stumpf 3753, jetzt auch bei Doeberl, Mon. Germ. Selecta. München 1890. Bd. 4, S. 88): „Quamquam rerum commutatio ex ipsa corporali institutione possit firma consistere, vel ea que legaliter geruntur, nulla valeant refragatione convelli, ne qua tamen possit esse rei geste dubietas, nostra debet intervenire imperialis auctoritas.“ In diesem Privileg setzt der Kaiser voraus, dass es bisher eine schriftliche Bestätigung der Vorgänge noch nicht gegeben habe, wie dies dann auch rechtlich nicht erforderlich sei.
  2. Wacker, Der Reichstag unter den Hohenstaufen. (Leipzig 1882) S. 51. 78.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 290. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_290.jpg&oldid=- (Version vom 10.4.2023)