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könnte desshalb als zutreffend erscheinen, weil in der That fast sämmtliche Quellen nur von Salbung (unctio) oder Weihe (consecratio), nicht von Krönung Rudolf’s sprechen. Dies ist nicht nur bei den im Sinne der Heinricianischen Partei geschriebenen Quellen, wie bei Ekkehard, in Marian’s Chronik und in den Annalen von Augsburg, Hildesheim und Ottobeuern der Fall[1], sondern auch fast alle gleichzeitigen Historiker, welche die Interessen des Papstes und des Gegenkönigs vertreten, erwähnen nur Salbung, nicht Krönung Rudolf’s. So sagt Bruno: Consecratur a Sigifrido Magontinae civitatis archiepiscopo, Paul von Bernried: apud Mogontiam consecratus est, Berthold: unctus et ordinatus est; Bruno und Paul sprechen auch vom 26. März 1077 als von dem Tage der Consecration, nicht als von dem der Krönung[2]. Man müsste doch erwarten, dass diese Schriftsteller den wichtigen Krönungsact, wenn ein solcher stattgefunden, nicht verschwiegen hätten. Erwähnt findet sich eine Krönung Rudolf’s nur in den erst im dreizehnten Jahrhundert entstandenen Gesta episcoporum Halberstadensium[3], sowie bei Bernold, welcher auch von dem Krönungstage spricht[4]. An sich könnte man Bedenken tragen, diesem einen, bekanntlich nicht besonders glaubwürdigen, Berichterstatter zu trauen, da doch alle übrigen Quellen von der Krönung schweigen. Andrerseits spricht aber für die Richtigkeit des von Bernold Erzählten, dass auch die Anhänger Heinrich’s, wenn bei der Erhebung Rudolf’s zum Könige ein so nothwendiger Act wie die Krönung gefehlt hätte, es ausdrücklich berichtet haben würden. Haben sie doch alle Thatsachen, welche als Wahrzeichen unglücklicher Regierung für Rudolf angesehen werden konnten, höchst sorgfältig überliefert, wie z. B. dass das bei der Salbung benutzte Oel im Widerspruch zu den canonischen Bestimmungen erst am Tage seiner Benutzung bereitet war[5]. So knüpft

  1. S. Ekkehardi chron. c. 21 (SS. VI, 202): „in regem unguitur“, Mariani Scoti chron. (SS. V p. 561): „unguunt in regem“, Annales Augustani (SS. III p. 129): „potius maledicitur quam consecratur, chrismate in eodem die contra ecclesiatica instituta consecrato“, Ann. Hildesh. (in 8° p. 48) „unctus est in regem“, Ann. Ottenb. (SS. V p. 7): „a Sigefrido episcopo Mogontino rex – – – ordinatur“.
  2. S. Bruno c. 91 u. 92 (in 8° p. 68), Pauli Bernr. Vita Greg. VII c. 98 (Watterich I p. 532), Bertholdi Annales (SS. V p. 292).
  3. SS. XXIII p. 100: Rudolfum – – –, qui et – – – unctus est et coronatus.
  4. SS. V p. 133: – – – sibi in regem sublimarunt, quem – – – Mogontiae coronarunt. In die autem coronationis – – –.
  5. S. die oben Note 8 citirte Stelle der Annal. August. – Vgl. auch Giesebrecht S. 434, 435 über unglückliche Wahrzeichen bei Rudolf’s Wahl und Krönung.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_108.jpg&oldid=- (Version vom 12.4.2023)