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die Rückgabe zahlreicher, ja der meisten Kirchen an die Orthodoxen erfolgt; denn anderenfalls konnte ja damals von einer so umfassenden Ausübung der kirchlichen Bussdisciplin gar nicht die Rede sein. Die Restitution der meisten katholischen Kirchen wird also schon 487, gleichzeitig mit der Rückgabe des Coemeterium s. Agilei, stattgefunden haben, so dass sich die Notiz des Appendix nur auf die Freigebung des Restes der katholischen Cultusstätten bezieht. Ja man darf sogar mit Dahn (a. a. O.) annehmen, dass das Februaredict Hunerich’s schon gleich anfangs beseitigt wurde. Jedenfalls war bereits um 487 die Religionsfreiheit der Romanischen Bevölkerung im wesentlichen wiederhergestellt[1]. Immerhin ist es unzweifelhaft, dass Guntamund stets ein seinen orthodoxen Unterthanen wohlgesinnter Herrscher war[2].

Dagegen ist es richtig, dass die Bischöfe, abgesehen von dem schon spätestens 487 begnadigten Eugenius, erst 494 ihren Diöcesen wieder gegeben wurden; denn gerade, weil 487/488 die Afrikanischen Oberhirten sich noch im Exil befanden, nahm Papst Felix III. mit seiner Synode die Angelegenheit der reuigen Lapsi aus der Zeit Hunerich’s in seine Hand (vgl. Hefele a. a. O. p. 614).

Baronius macht freilich zu Gunsten seiner Annahme die Ep. 13 des Papstes Gelasius I. (sed. 492–496) geltend, wo es heisst: ecce (cum) nuper Honorico regi Vandalicae nationis – – – Eugenius Carthaginensis episcopus multique cum eodem catholici sacerdotes constanter resisterent saevienti cunctaque extremo tolerantes hodieque persecutoribus resistere non omittunt[3]. Allein aus dieser Stelle lässt sich nur so viel schliessen, dass unter Guntamund wider seinen Willen und ohne sein Vorwissen

  1. „Die letzte Bemerkung (des Append. Prosp. Tir. Chron.) über die Zurückgabe aller Kirchen ist nach Dahn u. Görres dahin einzuschränken, dass wohl schon seit dem dritten Regierungsjahre für die Katholiken Cultusfreiheit gewährt war, und dass in Folge dessen schon damals eine grosse Anzahl Kirchen zurückgegeben wurde, weil sonst die Bussdisciplin, welche die Lateransynode vom Jahre 487/488 voraussetzt, nicht möglich gewesen wäre“ u. s. w. (Al. Schwarze p. 169).
  2. Schwarze spricht mit Fug von einer „Friedenszeit unter Gunthamund“ (a. a. O. zumal p. 169).
  3. Diese Ep. 13 ist ohne Zweifel identisch mit dem Briefe „Cum tuae dilectionis“ bei Jaffé, Regesta pontif. Rom. p. 55, Nr. 3891 (J. 492–494).
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_059.jpg&oldid=- (Version vom 7.4.2023)