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Verbot, die etwa durch den Tod der bisherigen Inhaber erledigten Bisthümer der Zeugitana oder der Proconsularprovinz durch neue Oberhirten zu besetzen (vgl. Victor. Vit. I, c. 9 bezw. I, c. 29)[1]. Das Motiv dieser Kündigung des Waffenstillstandes mit der katholischen Kirche ist in Geiserich’s sich immer schroffer gestaltenden Verhältnissen zu beiden Kaiserreichen – seit 455 begann er auch immer mehr die Küsten des Byzantinischen Reiches heimzusuchen (vgl. Procop. Bell. Vand. I, c. 5) – und zumal in dem Umstande zu suchen, dass auf den oströmischen Kaiser Marcianus, der bei aller sonstigen Tüchtigkeit sich ruhig die Vandalischen Raubzüge gefallen liess und höchstens zu fruchtlosen diplomatischen Unterhandlungen seine Zuflucht nahm, im Jahre 457 Leo I. folgte, ein Imperator, der mit aller Energie, freilich zuletzt auch erfolglos, der unerträglichen Piraterie des Meerkönigs entgegentrat[2]. Diese zweite Geiserich-Verfolgung, die unstreitig zu vielen Bekenntnissen Anlass gab und zu Zeiten, namentlich im Jahre 467, als der König durch die vereinigte Flotte der beiden Kaiser Leo und Anthemius in seiner Existenz bedroht wurde (vgl. Procop. B. Vand. I, c. 6), sehr heftig gewesen sein mag, dauerte fast zwei Jahrzehnte, bis endlich im Jahr 475 der hochbetagte Fürst, der Vermittlung des neuen Oströmischen Kaisers Zeno nachgebend, in Consequenz des mit diesem Imperator damals abgeschlossenen sog. ewigen Friedens seinen katholischen Unterthanen abermals die Cultusfreiheit wiedergab[3].

Zwar konnte er sich nicht entschliessen, wie im Jahre 454, die Ordination eines neuen Bischofs seiner Hauptstadt zuzugestehen, doch willigte er in die Rückkehr sämmtlicher verbannter Katholiken und gestattete ihnen auch, in der Kathedrale, die er lange der öffentlichen Benutzung entzogen hatte, wieder Gottesdienst zu halten[4]. Dieser Friedensvertrag blieb bis in die

  1. Vgl. Stadler von Wolffersgrün a. a. O. p. 33.
  2. Vgl. Procop. Bell. Vand. I c. 6 mit Suidas, Lexic. s. v. χειρίζω ex Candidi Hist., Corp. script. hist. Byz. ed. Bonn. p. 477.
  3. Vgl. Vict. Vit. I c. 17 bezw. I c. 51 („Post haec Geisericus ecclesiam Carthaginis claudi praecepit, dissipatis atque dispersis per diuersa exiliorum loca, quia episcopus non fuerat, presbyteris et ministri. Quae uix reserata est Zenone principe supplicante per patricium Seuerum; et sic uniuersi ab exilio redierunt“) mit Excerpt. ex Malchi Hist. c. 3, ed. Bonn.; p. 260 f. und Procop. Bell. Vand. I c. 7.
  4. Vgl. Procop. l. c. I c. 4 mit Priscus p. 216 f., c. 7.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_039.jpg&oldid=- (Version vom 6.4.2023)