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Felix von Adrumetum (in der Zeugitana) zum Exil, weil er einen Mönch „von jenseits des Meeres“, also wohl einen Italiener, in seine Wohnung aufgenommen hatte[1], und Hunerich verlangt von den katholischen Bischöfen die eidliche Verpflichtung, mit den „regiones transmarinae“ keinen brieflichen Verkehr zu unterhalten (IV, c. 4, bezw. III, c. 19).

Ferner: die Zugehörigkeit bezw. der Uebertritt zum Arianismus gilt den Vandalenkönigen als Unterpfand auch der politischen Ergebenheit; daher verlangen Geiserich und Hunerich von solchen Romanen, die in ihre Dienste treten wollen, ja sogar von solchen orthodoxen Romanen, die ihnen schon manche Beweise der Treue gegeben haben, als Gewähr für die Dauer des gegenseitigen Vertrauens die Arianische Wiedertaufe. Die genannten Könige dulden in ihrer Umgebung aus dem erwähnten Grunde nur Arianer; daher die wiederholte kategorische Aufforderung an katholische Palastbeamte, zur Religion ihrer Germanischen Herren überzutreten (s. Victor Vit. I, c. 14, bezw. I, c. 43; II, c. 7, bezw. II, c. 23).

Am meisten beargwohnten die Vandalen den orthodoxen Klerus und zumal den Episcopat, sowie den Romanischen Adel und die einstigen Grossgrundbesitzer, und nicht mit Unrecht: denn beide Stände besassen einerseits unter den Romanen das meiste Ansehen, der erstere wegen seiner hohen Bildung und der Vortheile, die ihm aus der geschlossenen Organisation der katholischen Hierarchie überhaupt zu Gute kamen, und dann hatten beide Stände am meisten unter der tumultuarischen Occupation Afrikas zu leiden. Die Geistlichkeit wurde, wie alsbald des Nähern gezeigt werden soll, ihrer Kirchen und der damit verbundenen Einkünfte beraubt, und die Besitzer der Latifundien, sowie die Senatoren wurden zu Gunsten der königlichen Familie und der Vandalischen Herren aus ihrem Eigenthum verdrängt; ja sogar kleinere Grundbesitzer mussten auf ihre Ländereien verzichten, nur solche Felder, die sich zum Ackerbau nicht besonders eigneten, durften die Eigenthümer behalten, mussten aber für dieses zweifelhafte Recht unerschwingliche Steuern bezahlen[2].

  1. I c. 7 bezw. I c. 23.
  2. Vgl. Procop. Bell. Vand. I c. 5. Vita s. Fulg. Rusp., ed. Gallandius, c. I; Acta SS. Boll. I s. 1. Jan., p. 32, Venet. 1734.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_022.jpg&oldid=- (Version vom 5.4.2023)