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einging, wurde ein Vertrag geschlossen, aus dem die Zuständigkeit der Decatia in dieser Zeit ersichtlich wird. Es wurde u. a. bestimmt, dass die Ueberschüsse des Pisanischen Seezollamts unter beide Staaten getheilt werden sollten, nachdem zuvor die herkömmlichen Ausgaben aus denselben bestritten worden wären. Als solche werden hervorgehoben[1]: die Ausgaben für die Verwaltung des Seezollamts selbst, für den Seehafen, das Fondaco, für Küstenbewachung, für Gesandtschaften, sowie für Ausrüstung von Galeeren, die für die guardia maris und den Schutz der Seefahrer erforderlich würden. Es bestand also eine völlig gesonderte Finanzverwaltung der Decatia, deren Einnahmen in erster Reihe zu ganz bestimmten Zwecken Verwendung zu finden hatten, die im Interesse des friedlichen Seeverkehrs lagen. Aehnlich heisst es noch im Stadtrecht von 1286, dass die Vorsteher des Seezollamts Zahlungen nur leisten dürften „in factis maris et ordinis maris et tersane sive sua occasione vel causa tantum“[2]. Es ist gewiss, dass solche Abmachungen die selbständige Stellung der Decatia nur erhöhen konnten. Eine strenge Sonderung der Ausgaben war nothwendig, die Verfügung der Pisanischen Regierung über die Einnahmen des Zehntamtes war auf bestimmte Zwecke eingeschränkt; man wird um so geneigter gewesen sein, den Vorstehern dieses Amtes umfassendere Ausgaben für diese Zwecke zu gestatten, je weniger man ein Interesse daran hatte, die mit Lucca zu theilenden Ueberschüsse zu gross werden zu lassen.

Von diesem Hintergrunde hebt sich nun die von uns an die Spitze gestellte Urkunde von 1184 ab. Es erklärt sich nun von selbst, wesshalb die Regierung in diesem Jahre zur Bestreitung der Kosten jener Gesandtschaft nach den Balearen sich gerade der Vermittlung der Decatia bediente. Dergleichen gehörte einfach in ihren Etat. Die Anleihe, die nöthig wurde, nahmen die Vorsteher des Seezollamts und die Consuln des Meeres offenbar bei den Kreisen auf, in deren Interesse diese den Zwecken des Seehandels dienende Gesandtschaft in erster Linie lag; immerhin

  1. detractis expensis pro ipsa decatia faciendis et pro magnali et pro fundaco et pro guardia maris et pro missaticis et pro galeis armandis pro guardia maris et salvamento marinariorum et omnibus aliis expensis pro ipsa degatia sine fraude aut malitia factis a compositione pacis et in antea faciendis. A. stor. it. VI, Suppl. p. 82.
  2. Consulat d. M. in Pisa 74.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 243. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_243.jpg&oldid=- (Version vom 29.3.2023)