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Seestatut von Trani in gleicher Weise, ob es nun ins 14. oder 15. Jahrhundert gesetzt wird. Dem Buchstaben gemäss aber noch am 11. Jahrhundert festhalten zu wollen, dürfte für einen, der überhaupt historische Verhältnisse aufzufassen vermag, nachgerade nicht mehr erlaubt sein. Fällt aber das Consulat des Meeres vom Jahre 1063 für Trani, so entfällt damit auch jeder Schein des Rechtes, in den consules civitatis Sipontinae desselben Jahres Meeresconsuln zu sehen; die Entdeckung v. Kap-herr’s hat sich als eine gänzlich haltlose erwiesen, und unsere nächste Aufgabe ist damit erledigt. Ein Byzantinisches Meeresconsulat hat zu keiner Zeit und an keinem Orte existirt.

Damit fällt sofort auch ein zweites, die Herleitung des städtischen Consulats aus den Organisationen der Kaufleute überhaupt. Davidsohn hat diese Annahme schon für Tuscien entschieden abgelehnt[1]; sie ist in noch höherem Grade für Süditalien selbst zurückzuweisen. Nicht eine Spur deutet in der Urkunde von Siponto darauf hin, dass die drei Consuln, die sie nennt, kaufmännischen Kreisen angehören könnten; auch v. Kap-herr hat nichts derart behauptet; seine ganze Annahme steht und fällt eben allein mit den Consuln des Meeres von Trani. Und nicht minder unhaltbar wird damit endlich auch die weitere Aufstellung v. Kap-herr’s, dass das Consulat von Gaëta gleichsam in der Mitte zwischen dem Meeresconsulat und dem Consulat de communi stünde; jeder besondere Beleg fehlt auch hier.

Bei alledem müsste es immer noch als eine sehr bedeutsame Thatsache erscheinen, wenn es im Jahre 1063 in Siponto schon städtische Consuln gegeben hätte. Es wäre das älteste bekannte Consulcollegium des Mittelalters und es müsste als bleibendes Verdienst v. Kap-herr’s angesehen werden, zuerst auf diesen Vorläufer oder Anfang des Italienischen Städteconsulats aufmerksam gemacht zu haben, wenn sich auch seine Verquickung dieser Consuln mit einem Byzantinischen Meeresconsulat als ein durchaus verfehlter Gedanke erwiesen hat. Für die Herleitung der freien Italienischen Stadtverfassung wäre damit in der That ein neuer Weg gezeigt.

  1. In dieser Zeitschrift VI, 23. Mit Recht hebt auch er hervor, ebd. 24, dass die consules mercatorum erst viele Jahrzehnte später als die Consuln der Stadt nachweisbar sind.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 233. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_233.jpg&oldid=- (Version vom 29.3.2023)