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diese Verbindung in den späteren Drucken des 16. und 17. Jahrhunderts genau ebenso wiederfindet. Und schon im Drucke von 1507 sind beide Stücke zusammen foliirt; die sechs Bücher der Statuta Communis Firmi reichen bis fol. 138, und auf demselben Blatte beginnen schon die Ordinamenta Maris von Trani. Und nicht am Ende der Statuten von Fermo selbst, sondern erst fol. 142 folgt der Druckvermerk: Impressum Veneciis etc. A. D. MDVII, die XVII Marti. Also nicht zufällig, sondern beabsichtigt ist diese Verbindung; und wie die verschiedenen Drucke der Statuten von Fermo das zu ihrer Zeit in Geltung befindliche Stadtrecht von Fermo enthalten, so war es die Aufgabe des angeschlossenen Seerechts von Trani, für dieselbe Zeit der Rechtsprechung der Behörden von Fermo in Sachen des Seerechts als Anhalt und Richtschnur zu dienen. Besass doch auch Fermo seinen, wenn auch recht unbedeutenden Hafen, den Portus S. Georgii; einem Notar des Podestà von Fermo war hier sein ständiger Aufenthalt angewiesen[1].

Und nun halte man sich vor Augen, dass man zu solchem praktischen Zweck ein aus grauer Vorzeit stammendes Seerecht hervorgesucht haben soll! Man erwäge, dass ein 1063 erlassenes Seestatut nach einem halben Jahrtausend noch den Bedürfnissen des Seeverkehrs entsprochen haben soll, nach einem Zeitraum, innerhalb dessen die Schiffahrt selbst und alle Formen des Seehandelsbetriebs die gewaltigsten Veränderungen erfahren hatten! Ein Punkt wenigstens sei in dieser Beziehung angedeutet. Man weiss, wie lange im Handelsverkehr des Mittelalters der Eigenhandel herrschte, der Kaufmann selbst die Waare begleitete. Und nun setzt unser Statut, das Statut einer Seestadt, in der der Grosshandel nach allem, was wir wissen, keineswegs den Ton angab, mehrfach den Fall, dass sich Kaufleute auf dem Schiff überhaupt nicht befanden[2]. Wem der völlig verschiedene Charakter einer Seerechtsquelle Italiens etwa aus dem 12. und einer aus dem 14. Jahrhundert einmal anschaulich geworden ist, der wird auch ohne Beweisführung im einzelnen die Unmöglichkeit

  1. Stat. Firmanorum lib. II rub. 52: de officio Notarii Potestatis qui debeat stare in Portu.
  2. rub. 26 bei Seewurf „et non ce fosse li mercatanti“; rub. 27 bei Loskauf: „non essendo li mercatanti in nave“.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 230. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_230.jpg&oldid=- (Version vom 29.3.2023)