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stammenden Statuts in das 11. begeht, ist so gross, dass man hier und da auch noch an einer neuen Seite ansetzen kann, um der Sache beizukommen.

Zunächst muss ich meine Verwunderung darüber aussprechen, dass v. Kap-herr nur von einem Byzantinischen Meeresconsulat und nicht auch von einem Byzantinischen Consularwesen des 11. Jahrhunderts redet. Das Statut spricht nämlich an einer Stelle ganz unzweideutig von überseeischen Consuln als einer völlig eingebürgerten Einrichtung[1]. Es wäre doch gewiss sehr interessant und wichtig, wenn auch diese Institution Byzantinischen Ursprungs und dabei älter als das städtische Consulat sein sollte, um so interessanter, als bisher eine Erwähnung überseeischer Consuln vor der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts nicht bekannt war. Glaubten wir bisher, die Entwickelung wäre in der Reihenfolge: consules de communi, consules mercatorum im Inlande, consules (vielfach auch mit den Titeln vicecomites, baiuli) im Auslande, endlich consules maris vor sich gegangen, so kämen wir nun in die Lage, unsere Vorstellungen dahin zu berichtigen, dass wir fortan diese Reihe einfach umkehrten. Dass der Entdecker des Byzantinischen Meeresconsulats diese nothwendige Consequenz für das Consularwesen nicht gezogen hat, ist geeignet, unser Vertrauen zu seiner Entdeckung doch von vornherein ein wenig zu erschüttern.

Eine besondere Rolle bei der ganzen Controverse spielt die Behauptung, dass das in Italienischer Sprache abgefasste Seestatut uns nur in einer Uebersetzung vorliege; das Original sei Lateinisch abgefasst gewesen, wie die in dieser Sprache noch erhaltene Aufschrift und die Datumszeile bewiesen. Diese Meinung wird nun nicht bloss von den Anhängern des Jahres 1063 vertreten, sondern, soweit sie sich zu der Sache äussern, auch von ihren Gegnern; selbst Goldschmidt redet in seinem neuesten grossen Werke von dem verloren gegangenen Lateinischen Urtexte des Seerechts von Trani[2]. Meiner Meinung nach ist das ein durchaus schädliches Zugeständniss, das allen weiteren Irrthümern

  1. rub. 25: Et deba hauer la dicta nave de salario quello che termineranno li consoli, che seranno in quella parte.
  2. Universalgesch. d. Handelsrechts I, 168. Auch Rud. Wagner, Handb. des Seerechts I, 61 spricht von einem Lateinischen Original, das uns in einer ital. Uebersetzung aus dem Anfang des 16. Jahrhunderts vorliege.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 226. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_226.jpg&oldid=- (Version vom 28.3.2023)