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jährlich wechselnder Consuln noch nirgends nachgewiesen war, so dass man an eine nicht unerheblich spätere Entstehung des städtischen Consulats in Italien glaubte. Dies Bedenken ist nun durch die Urkunde von Siponto beseitigt, folglich ist das Datum 1063 auch für Trani echt[1]. Da andererseits die Consuln von Trani in diesem Jahre als Consuln des Meeres bezeichnet werden, da wir ferner in den Italienischen Stadtrepubliken mehrfach neben den consules majores oder consules de communi noch consules de mari oder consules mercatorum erwähnt finden, die, von Kaufleuten gewählt, als Richter und Gesetzgeber in handelsrechtlichen Streitigkeiten auftreten, so ist auch den Consuln von Siponto der Charakter als Meeresconsuln zuzuerkennen[2]. Damit war die Entdeckung gemacht: das Byzantinische Meeresconsulat war fertig.

Vielleicht kommt diese Beweisführung auch manchem Anderen nicht ganz so schlagend wie überraschend vor; wenn sie der neuen „systematischen“ Methode angehört, die v. Kap-herr anzuwenden erklärt[3], so fürchte ich, wird sie derselben nicht viel Freunde werben. Es nimmt uns danach nicht weiter wunder, wenn in demselben Athemzuge noch die Behauptung aufgestellt wird, dass dies Byzantinische Meeresconsulat das Vorbild für das Italienische Stadtconsulat geworden sei.

Es ist nun keineswegs meine Absicht, alle die vielerlei Argumente, die gegen die Richtigkeit des Datums des Seerechts von Trani bisher schon ins Feld geführt worden sind (zum Schaden der Sache waren auch einige stumpfe Waffen darunter), von neuem hervorzusuchen. Indessen der Anachronismus, den man mit der Versetzung dieses aus dem 14. oder 15. Jahrhundert

  1. v. Kap-herr a. a. O. 58, Anm. 3: „das Datum ist jetzt durch die gleichzeitige Urkunde aus Siponto vollständig gesichert“. Die Literatur über die Consuln d. M. von Trani scheint Vf. nur sehr einseitig studirt zu haben; er citirt Pardessus, Alianelli (den er hartnäckig Allianelli nennt), Beltrani für seine Ansicht, von den Gegnern nur Volpicella.
  2. Ebd. 59.
  3. Ebd. 25. Mit Hilfe derselben „systematischen“ Methode gelingt es ihm auch, zu ermitteln, dass Consuln der Kaufleute in Corneto schon im J. 1144 vorkommen, während die „herrschende historische Methode“ sich damit hatte begnügen müssen, für die ältesten bisher nachgewiesenen consules mercatorum die von Piacenza im J. 1154 zu halten. Er erklärt nämlich kurz und bündig: Die coss. merc. von Corneto a. 1177 heissen a. 1144 einfach Consules de Corneto. Ebd. 59. A. 1.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 225. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_225.jpg&oldid=- (Version vom 28.3.2023)