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einer einzuführenden ständischen Verfassung mit Berücksichtigung auf die im Kurfürstenthum Trier bestandene Verfassung[1]. Jener Graf Merveldt in Münster erklärt: „So wünschenswerth eine repräsentative Verfassung ist, so verehrungswerth ist eine kluge Zögerung, so lange nicht entschieden ist, ob man an dem Ueberlieferten anknüpfen oder ein unbekanntes Neues will. – – Die Einführung der Reichsstandschaft [aus Deputirten der Provinzialstände] scheint besser factisch als durch eine Urkunde zu geschehen. Die successive factische Einführung gewährt folgende Vortheile: 1. jene der Belehrung durch Erfahrung über Vortheil und Nachtheil, 2. dass man etwan mit mehreren zwar, aber nicht sogleich mit der Gesammtheit aller den Anfang machen kann, 3. die Belehrung über die mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit einer Einigkeit zwischen so verschiedenartigen Provinzen, wenn sie einstens in der Gesammtheit versammelt werden sollen“. Graf Edmund von Kesselstadt auf Schloss Föhrn bei Trier hält die Einführung von Reichsständen erst dann für rathsam, wenn überall neue Provinzialstände thätig sind und wenn alle Verwaltungseinrichtungen geordnet sind, „von welchen man die Begründung des Einheitssinnes der Völkerschaften der Preussischen Monarchie erwarten darf“. Uebrigens geht er bei Feststellung der Rechte künftiger Reichsstände über das Edict von 1815 hinaus, indem er Bewilligung neuer Steuern und „Beistimmung“ bei der Gesetzgebung dazu rechnet.

Inwiefern Altenstein durch Vergleichung aller dieser verschiedenen Gutachten zur Bildung einer eigenen Meinung gelangte, lässt sich nicht nachweisen. Doch wird man wohl sagen dürfen, Alles in Allem überschlagen musste er in der Ansicht bestärkt werden, dass wenigstens im Westen der Monarchie das Verlangen „der der Nation einmal zugesicherten Einwirkung auf die Gesetzgebung“

  1. Hommer an Altenstein, Ehrenbreitstein 13. Sept. 1817. Uebrigens sagt er, weit entfernt davon, den alten Trier’schen Landtag einfach wieder herstellen zu wollen: „Da dermalen keine Abt- und Stifts-Dechanden und überhaupt ausser dem etwa zu errichtenden Domkapitel und vielleicht einigen Anstalten, welche für Krankenpflege oder Erziehungswesen bestimmt sind, keine geistlichen Korporationen mehr bestehen, so ist mit der Geistlichkeit eine Veränderung vorgegangen, welche die derselben in vorigen Zeiten eigen gewesenen Befugnisse nicht mehr anwendbar sein lässt“. S. über Hommer einige Angaben bei O. Mejer, Zur Geschichte der Römisch-Deutschen Frage II, 2 S. 16.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_071.jpg&oldid=- (Version vom 21.3.2023)