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des Gottesdienstes, Ball- und Damenspiel während desselben, unrechtmässige Gutsoccupirung, Diebstahl, Mord. Daneben begegnen Bagatellen wie die Klage, dass der Schulmeister den Knaben zu oft freigibt und Englisch statt Latein zu sprechen erlaubt. Der Reinigungsbeweis mit Eideshelfern kommt oft vor, auch bei arg Beleumundeten. Die Strafen sind lächerlich gering: Verwarnung, Suspension für wenige Tage, kleine Geldbussen, öffentliche Kirchenbusse nur gegen die Geliebte mehrerer Priester. Die wenigen residenten Chorherren beurlauben einander auf mehrere Wochen (1471, 1479 wegen der Pest im Orte). Ein wiederholt Ehebruchs Bezichtigter schwört mit Helfern den Reinigungseid und wird später, dreifach schuldig befunden, doch nur für drei Tage suspendirt, lebt dann viele Jahrzehnte so weiter und stirbt im Amt. Schwer bestraft wird nur Ungehorsam gegen das Gericht oder Bruch der Verschwiegenheit.

Ebendaher folgen die vor dem Capitel eröffneten Testamente 1470 bis 1541, die Listen der ein- und ausgetretenen Domherren und ihrer Ministranten 1469–1553. Hrsg. verzeichnet genau den Inhalt auch der ungedruckten Theile dieses Registers: sie scheinen nur für Kirchenrecht, Sitten- und Ortsgesch. wichtig. Allgemeineres betrifft der Liber albus, ein Chartular, begonnen 1335, fortgeführt bis 1460, aus dem hier nur das von einem Vicar übernommene Inventar (Altarschmuck, Kirchengeräth, liturg. Bücher, Wohnung) von 1369 und das DZG VII E28 erwähnte Stück gedruckt wird, der aber (laut sorgfältigen Verzeichnisses) königliche Urkk. seit 1110, päpstliche seit 1171 [Jaffé2 11 899] birgt. Die treffliche Vorrede erwähnt kurz Entstehung und Bau der Kirche: Aus Angelsächs. Zeit zeigt das Münster Spuren, das Schiff datirt um 1110, der Chor von 1235; das decorirt-Goth. Capitelhaus (1293) gilt als Britanniens edelste Gothik. Southwell’s Urk. von 958 ist unecht, das Bestehen lange vor 1060 aber sicher. Um 1090 haben die Chorherren Sonderpfründen, ihre Zahl stieg bis 1291 auf 16. Ausführlich und interessant für Kirchenrecht des späteren MA. stellt Hrsg. die Verfassung des Capitels (das keinen Vorsteher besitzt) dar. Die besonders in der Kirchenfreiung und dem Friedensstuhl weitgehende Jurisdiction war York nachgebildet. Diese Art Stift war die Mutter sowohl des Universitätscollegs wie des Gymnasiums.

0J. Parker, Missenden abbey (Records of Buckinghamshire IV. 5. ’91). Eine Visitation von 1530/1 beleuchte die Unzucht der Mönche so grell, dass sie nicht druckfähig sei. – Sir J. Maclean, The accounts of the procurators (churchwardens) of St. Ewen’s, Bristol; Tr. Bristol archl. soc. XV 139; 254. M. druckt aus einem Engl. Inventar den Bestand der Pfarre an Büchern und Gewändern (1455), Ausgaben für Bauten, Denkmäler, Kirchenschmuck, Gehälter, und für 1467–1514 die Einnahmen aus Pacht und Stuhlvermiethung: ein Beitrag zur G. der Tracht, Kunst u. kirchl. Sitte. – I. H. Jeayes (ebd. 14, 117), Abbot [John] Newland’s [1481 bis 1515] roll of the abbots of St. Augustine’s abbey by Bristol enthält: 1. Englisch die Gesch. des Robert Fitzharding (der von Heinrich II. die Baronie Berkeley erhielt und dies Kanonikerstift gründete) und seiner Nachkommen; 2. die Reihe der Aebte mit Daten, 1148–1515. – J. P. Norris, Bristol cathedral (ebd. 15, 55); mit bes. Rücksicht auf Newland’s Rolle.

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 450. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_463.jpg&oldid=- (Version vom 16.3.2023)