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2VII92, 9 und Jl. antiq. Irel. ’92, 185; vgl. Antiq. March ’92, 135. – Derselbe, Carlow, s. oben E99. – Derselbe, St. Sepulchre, Dublin in the 14. cent., Jl. hist. assoc. Irel. ’89, 31 [Nachtrag zu DZG 4, 168]. Verf. zieht eine Rentalrolle (in Copie) aus, die 1382 der Guts-Seneschall mit 12 eingeschworenen Pächtern aufnahm, und druckt p. 119 eine Grund- und Ertragsaufnahme durch eine Jury vor dem Sheriff, von 1326, als die Krone das Lehn confiscirt hielt. Der Herrenhof war damals verfallen. Die Grundpächter hingen eng mit der Innenstadt Dublin zusammen, einer war 1367 dort Mayor. Von dem Gute bewirtschaftete der Erzbischof einen Theil als Domäne, den anderen hielten unter ihm Hintersassen inne: nämlich grundhörige Betagii (Leibeigene), die im 14. Jh. unter nachbarlichen „malefactores“ litten (und, im 16. verschwunden, durch Freie ersetzt wurden), ferner Kleinpächter, endlich einige nicht selbst wirtschaftende Grossbesitzer. – Derselbe, Tenants and agriculture near Dublin in the 14. cent., (Jl. antiq. Irel. ’90, 54), benutzt das Grundbuch der Dubliner Kathedrale über ihre Rittergüter, von 1326, von dem er einen Theil [s. 10 Z. vorher] druckte. Der Betagh stammte von eingeborenen Unfreien, die schon der Irische Grosseigner mit dem Lande veräussern konnte; auf den Domgütern nördlich von Dublin waren (nachdem Erzbischof Heinrich 1212–28 zum Schimpfe Scorchvillein [Bauernschinder] geheissen hatte) schon 1271 die harten Fronden fest begrenzt; deren Taxwerth fiel dann bis 1326 von £ 17 auf £ 3, vermuthlich unter Erhöhung der Geldpacht. Neben dem Betagh, bisweilen aus ihm entwickelt oder als Ersatz für ihn auf verlassenem Hofe, sass der Firmarius, nicht glebae adscriptus, und der persönlich freie Zinsbauer: gavellarius. Zwar waren die freien Hintersassen laut des Klanges ihrer Namen meist Anglonormannen, die dem Lehnsherrn Gerichtsfolge leisteten und Pacht zahlten; aber manche kleineren waren auch zu Dienst pflichtig und dann kaum vom Betagh unterschieden. Dieser stieg sogar vereinzelt im 14. Jh. zu Engl. Freiheit, wie sie sonst nur dem Ir. Adel zuerkannt wurde. Unter den Betaghs eines Orts herrschte eine der Engl. ähnliche Dorfgemeinschaft; die Flur zerfiel in so viele nach Qualität und Grösse gleiche, ausgelooste Antheile als Pflüge vorhanden waren; die Weide blieb gemeinsam. [Hierfür citirt Verf. ein Document des 17. Jh.] Meist herrschte auf der erzbischöfl. Domäne Dreifelderwirthschaft (Weizen, Hafer, Brache); zum Bier reichte die Gerste weitaus nicht, man trank daher viel Haferbier. Hielt also der Irische Betagh auf Normann. Domäne etwa gleichen Schritt mit dem Engl., so standen die Leibeigenen auf den Gütern der freien Hintersassen und die Lohnarbeiter weniger günstig. Namentlich auf den von Berg-Iren gefährdeten Gütern südlich von Dublin blieb die Entwickelung zurück: hier erhielt der Dom nur in Friedenszeit Pacht, und unterwarf sich mancher Bauer dem Irenhäuptling oder liess den Hof veröden. Aus dieser Grenzunruhe, und nicht aus früher härterer Unfreiheit erklärt sich die niedrigere Stellung der Bauern im Westen um 1500.

A. L. Elliott (ebd. ’92, 25): The abbey of St. Thomas near Dublin [s. DZG VII E59; oben E93] diente der königl. Antiirischen Politik, erhielt 1305 die Gerichtsbarkeit bestätigt (hiess daher Thomas court), und besass Asylrecht. Die Aebte führten 1366–75 höchste Staatsämter.

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 429. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_442.jpg&oldid=- (Version vom 15.3.2023)