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z. B. in parallelen Spalten die Entwicklung von 1280 mit der Stufe von 1380. Er zeigt daran die Geschichte auch des materiellen Rechts: ein Menschenalter nach Glanvilla hat der Engl. Staat die Zuständigkeit über Testamente an die Kirche verloren. Die Klage auf Transgressio (trespaes), dem Königsgericht seit dem 13. Jh. bekannt, erhält unter Edward I. im Registrum ihr Breve; und seitdem dies Breve inmitten des Werkes Platz fasst, steht das Register in der Hauptsache fest und erfährt nur noch Vermehrungen. Seit c. 1250 enthält es neben jenen Brevien in immer wachsender Menge auch Writs über Verwaltung und Fiscalsachen, ja Briefe an fremde Fürsten, die Engländern Recht ertheilen sollen. [Diese werthvolle Forschung möge nicht in jener Review vergraben bleiben!]

J. M. Rigg (Dict. nat. biogr.): Ralph de Hengham verfasste ein Klageformeln-Register und zwei Lehrbücher der Rechtspraxis, † 1311. – C. Welch (ebd.): Andrew Horn, 1320/8 Kämmerer von London, sammelte den Liber Horne und verfasste Mirroir des justices. – J. W. Whitaker wird letzteres für Selden soc. herausgeben. – 0Ewald, Modus tenendi parliamentum in „Paper“ s. DZG VII E2. 0Ders. ebd.: Early parliamentary procedure. – Gegen Riess’ Ansicht, das Unterhaus bezwecke Vorbringung von Gravamina und Beirath zu deren Beseitigung, erklären sich auch R. L. Poole und W. H. Stevenson, JBG ’88 III 119. – 0W. P. Courtney, The parliamentary representation of Cornwall to 1832, gibt Gesch. aller im Parlament vertretenen Flecken; so Ath. 10V90, 600. – Nach Tout, Welsh counties [s. DZG III 220] wählten im MA. ausser 1322/7 in Wales weder Märker-Gebiete (die nicht zum Fürstenthum rechneten) noch Grafschaften zum Parlament. – „Mise, mize money“ (Notes quer. ’91, 66; 237) heisst die Summe von £ 5000, bezw. Mk. 3000, welche die Einwohner des Fürstenthums Wales, bezw. der Pfalzgrafschaft Chester, nach fester Umlage unter den Ortsbezirken einem neuen Herrn zahlen.

J. Mills, The earl of Norfolk’s estates in Ireland 1279–94; Jl. antiq. Irel. ’92, 50. Als 1306 der letzte Bigod (Erbmarschall) starb, und seine Riesenlehen der Krone heimfielen, wanderten mehrere hundert Amtmannsrechnungen seiner Güter ins Staatsarchiv. Darunter betreffen fast 100 Rollen die mit einer Erbtochter Wilhelm Marschall’s erheirathete Herrschaft Carlow in Leinster. Statt des fast nie anwesenden Grafen hielt hier Gericht und Verwaltung ein Seneschall, ein Ritter, der jährlich £ 100, 1/7 des ganzen Ertrags, bezog; fernere £ 150 kostete die übrige Verwaltung; ein Thesaurar verrechnete in der Burg am Scaccarium auf Rechenfeld-Decke (also ganz nach Westminster’s Vorbild) die Einkünfte; Narratores comitis klagten und verfolgten ex officio; fünf Burgconstabel besorgten Krieg und Polizei; ein Sheriff sass der Grafschaft vor. Die Stadt Carlow besass vom Grafen Corporationsrecht, umfasste 171 Burgagia (gegen je 1 Schilling Jahreszins) und wählte jährlich den Profoss, der für den Ertrag des eigenen Hundertgerichts jenem Thesaurar haftete. Den Irischen Häuptlingen zahlte man Jahrespension, so dem der Mac Murghs £ 13. Vf. übersetzt die (von Hore copirte) Schatzrechnung Carlow’s von 1283 und liefert so einen für Verfassung und Wirthschaft wichtigen Beitrag.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 386. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_399.jpg&oldid=- (Version vom 11.3.2023)