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Maitland, Court baron; Forts. zu DZG VII E78. Des Bandes III. Stück ist gedruckt aus der Hs. Cambridge Dd 7, 6, die um 1307 Sir John of Longueville (Assisenrichter und Northampton’s Abgeordneter zum Parlament) wie es scheint, sammelte und glossirte. Das Jahr in dem Formular für Landübertragungen und in dem Gutsrechnungsschema, das vorausgeht bezw. folgt, ist 1307, ebenso in dem hier veröffentlichten Lehrbuch für Abhaltung und Protokollirung von Localgerichten, auch der Graf- und Hundertschaft. Selbst die Formen der Kronjustiz werden mehrfach verglichen, und Vorbilder für Rollen der Coroners (Hüter staatlicher Strafjustiz) gegeben. Ein Flüchtling im Kirchenasyl bekennt sich als Todtschläger, schwört das Vaterland ab und erhalt Dover als Reisehafen angewiesen. Der Archidiakon von Northampton [Localspur p. 91; leider fehlt Index von Ortsnamen] übernimmt die Verhaftung seines Klerikers. So handelt es sich hier keineswegs bloss um dörfliche Bagatellen, sondern um tödtliche Verwundung, Behausung Geächteter oder Fremder, Wucher, Falschmünzerei. Eine baroniale Curia ohne Freibürgschaftschau heisst hier „simplex“, eine mit solcher „magna“; p. 86 f. – IV. Curia de visu franciplegii, aus Hs. Cambridge Ee 4, 20, einem Rechtsformular von St. Albans, führt Lehngerichte an, deren Abhaltung zu 1340/2 erdichtet wird. Hier lautet nur das zu Protokollirende Lateinisch, dagegen das Mündliche Französisch, so die fast 40 Artikel, die der Seneschal abfragt: Seid ihr vollzählig? Gehören alle mehr als 12 Jahr alten zu einer Zehnschaft? Kennt ihr Verbrechen gegen Person, Eigenthum, Sitte, Fiscus, Nachbar- und Domänenrecht durch Verwundung, Diebstahl, Raub, Siegel- u. Münzfälschung, Edelmetallschmelze, Unzucht, Lüderlichkeit, Ueberfang auf Strassen, Jagdgebiet, Wasser und Wege, durch unrechtes Mass und Victualienverkaufen? u. dgl. Die Antworten der Rügejury, die zur Hälfte ans Unfreien bestehen darf, wenn nicht 12 Freie vorhanden sind, enthüllen viel Kleinleben: ein Unfreier ist ohne Erlaubniss geistlich geworden; eine Hühnerdiebin wird vom Dorfe vertrieben. Auch von den 4 Strafgeld-Abschätzern sind 2 unfrei; diese Taxatores sollen dem Gentilhomme den Haushalt, dem Kaufmann die Waare, dem Landmann Pflug und Karren belassen. – In der Vorrede weist M. auf das ungedruckte „Officium iusticiariorum“ von 1280, und ähnliche Tractate als reiche Ernte für künftige Rechtsbuch-Editoren; aus einem zeigt er, wie der Beweis durch Geschworene über den durch Eideshilfe auch im Baronialgericht siegte, wie letztere aber noch lange ohne Klägers Widerspruch gestattet ward, weil ihr harter Formalismus dem Beklagten die Reinigung so sehr erschwerte. – V. The bishop of Ely’s court at Littleport. Diese Protokolle von 1285 und 1316–27 gehören O. C. Pell. Gutsaufnahmen von 1221 und 1277 zeigen, wie die Bauern hier zwar den Hof auf den Sohn vererbten, aber alle unfrei blieben, z. B. Heirathsgebühr, Taille, Besthaupt zahlten. (Ausserdem erhielt der Bischof jährlich 40,000 Aale von diesem Gut.) Neben dem Dorf erscheinen jedoch 1277 einige Freigüter, theilweise aus früherem Sumpfland verliehen, z. Th. an Dorfvillane. Auch als reiche Bauern 1324 die Fronden in Geldzins umgewandelt erhalten, bleiben sie dennoch villan. Nur höchst selten spielt aber der unfreie Status in den Protokollen eine praktische Rolle. Wenn sich (an einem der sechs

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 384. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_397.jpg&oldid=- (Version vom 11.3.2023)