Seite:De DZfG 1892 08 394.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Zuständigkeit schied man (vielleicht historisch theilweise falsch) I. in Privilegien (libertates, regalia) und II. grundherrliches Recht. Edward’s I. Untersuchung Quo warranto (auf welchem Besitztitel jede private Jurisdiction ruhe) festigte die fliessenden Verhältnisse; 1278 forderte er alle Regalia zurück, die die Krone dem Baron nicht unmittelbar beurkundet hätte, liess jedoch 1290 die seit 1189 gewohnten als Recht; so gewann er dem Staate zwar wenig zurück, schuf aber ein Bollwerk vor ferneren Uebergriffen der Barone. I. Ausführlich behandelt M. die Regalien: Exemtion aus Gericht und Steuer der Graf- und Hundertschaft, Antheil am Bezuge des Strafgeldes, Erwerb der Hundertschaft, Marktrecht u. s. w. Die noch um 1100 viel begehrten Sac et soc sind bereits bedeutungslos. Am häufigsten kommt (neben der Bierpolizei) unter Regalien in Privathand die Freibürgschaftschau vor, in neun Fällen von zehn eine Usurpation; sie bildet den Inhalt der später sogen. Court leet. Leet sei vielleicht verwandt mit lathe in Kent und motlæđu in Kemble IV 33 [? S. DZG VII E34]. Schon um 1115 wird halbjährlich im Hundred Decania vel plegium liberale controlirt unter Theilnahme der Bürgschaftshäupter; den Grundherrn dürfen vier Bauern mit Schulz und Pfarrer vertreten. 1166 entsteht der später sogen. Sheriff’s turn: mit jener Einrichtung verbindet sich nämlich die (mit Aethelred III 1, 3 nicht sicher verknüpfbare) Rügejury, der Strafprocess durch zwölf geschworene Freie des Hundred und vier Ortschaftsvertreter (die dann praktisch mit den Bürgschaftshäuptern oft zusammenfallen), welche antworten auf des Sheriffs Frage, ob jemand und wer dort gemordet oder gestohlen hat. Das Urtheil zwar über schwere Verbrechen verlor der Sheriff 1217 an’s Königsgericht, er gewann aber verschiedene Polizeizuständigkeit. Diese Sheriffsfunction nun liess der Manorherr durch seinen Gerichtshalter nachahmen: eine Amtsanmassung, welche der Staat zuliess, vielleicht, weil sie die Sicherheit förderte. Um 1280 zeigen also die (meist villanen) Bürg[Zehn]schaftshäupter oder Ortvorsteher auf die Polizeifragen hin im Hundred (oder Herrschaftsgericht) bestimmte Straffälle einer Rügejury von zwölf eingesessenen Freien an, die sie geprüft und ergänzt dem Sheriff (bezw. Seneschall) vorlegt. Aus Beispielen von 1284–1320 erhellt, wie jene Fragen wechselten. – II. Die andere Quelle privater Jurisdiction ist der feudale Grundbesitz, die Lehnsherrlichkeit allgemein, was noch im 14. Jh. als Common law erkannt ward (und nicht das Manor im Besonderen, wie spätere Rechtslehre annahm, nach einer hier ausführlich erörterten Entwicklung). Manor bedeutet im Domesday wahrscheinlich eine Landgemeinde, für deren Steuer der Herr haftet, und, wie es meist thatsächlich nur Ein Dorf umfasste, noch im 13. Jh. mehr ein wirthschaftlich von Einem Herrensitz aus übersehbares, in sich geschlossenes Grossgut als einen technisch festen Rechtsbegriff; dass es Curiam baronis mit mindestens zwei Freisassen besitze, fordert erst spätere Theorie. [Dass an dem Grossgut aber schon zu Angelsächs. Zeit in der Regel ein Gericht des Amtmanns über die Bauern hängt, beweist Gerefa, Anglia IX.] Mehrere Feudalgerichte hingen nicht am Manor: manche Baronie (Honor) aus mehreren Manerien hielt Ein Gericht; mancher Oberlehnsherr hielt Gericht über Vasallen, die in ihrem Manor selbst Gerichtsherren waren: mancher

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 381. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_394.jpg&oldid=- (Version vom 10.3.2023)