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da, wenn sie so weit gingen, sie auch den Muth gehabt haben würden, alles zu gestehen, denn wenn sie keine rechten Verschwörer waren, hätten sie besser gethan, alles zu leugnen.

Auf diese Ausführung werde ich später noch zurückkommen, doch lässt sich hier bereits so viel sagen, dass es allerdings schwer anzunehmen ist, man habe zur selben Zeit, als die scharfe Fassung A beschlossen wurde, auch schon an die vorsichtige Deckung dem Könige gegenüber gedacht. Blieb A, wie es beabsichtigt war, tiefstes Geheimniss, so war eine zweite Urkunde ja unnöthig, wie man sie ja auch 1399 nicht für nöthig erachtet hatte. Dazu kommt, dass B nicht nur, wie oben angedeutet, viel sorgfältiger ausgebaut ist, den Bundesgedanken in einem weiteren Stadium zeigt, sondern dass sich auch Abänderungen der in A getroffenen Bestimmungen finden. Wenn es darin hiess, dass bei allen einem Kurfürsten zugefügten Beeinträchtigungen, jeder der übrigen, sobald jener sich nur zu Recht erbiete, „mit siner ritterschaft, landen und luten und aller siner ganzer macht“ unverzüglich zu Hilfe eilen solle, so werden in B sowohl die angeführten Worte unterdrückt[1], als auch über die Rechtstage bestimmte Normen gegeben. Der Geschädigte hat sich dem Mehrheitsspruche seiner Genossen zu fügen. Wenn man erwägt, wie bei den Bundesentwürfen der Städte in dieser Zeit die Formulirung der Hilfsverpflichtung den Gegenstand endloser Berathungen bildet, so darf man wohl annehmen, dass auch bei den Kurfürsten sich nachträglich Bedenken gegen die energische, unter Umständen kaum durchführbare Fassung in A erhoben, die dann zu den vorsichtigeren Bestimmungen in B führten. Eine Gültigkeit beider Artikel neben einander ist nicht gut denkbar, da nach dem einen der Mahner die Hilfe mit ganzer Macht verlangen durfte, während er nach dem andern mit beliebigem Zuzug und dem Rechtswege sich begnügen musste.

  1. B Art. 4 = A, Art. 3. Lindner hat, da ihm die Art des Abdruckes von A in den Reichstagsacten unzweckmässig und unbequem, auch leicht zu Irrthümern führend schien, die Urkunde nochmals in anderer Weise zum Abdruck gebracht. An dieser Stelle ist seine Druckeinrichtung aber nicht ganz correct und verleitet zu der Annahme, dass das folgende, auf die obigen Worte hinweisende „damide“ auch in B enthalten sei. Wäre das der Fall, so könnte die Fortlassung der angeführten Worte leicht auf einem Irrthum des Schreibers beruhen.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 197. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_210.jpg&oldid=- (Version vom 7.3.2023)