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erscheint, hat Lindner in seiner unlängst erschienenen scharfsinnigen Untersuchung der Frage einen dritten, neuen Weg eingeschlagen[1]. Er erklärt, beide Urkunden könnten unmöglich gleichzeitig, auf dem Binger Tage entstanden sein, B verdanke seinen Ursprung einem späteren Zeitpunkte und sei zurückdatirt worden.

Bevor ich jedoch auf seine Beweisführung näher eingehe, dürfte es sich empfehlen, die Hauptpunkte festzustellen, in denen B von A abweicht.

A ist eine kurze Zusammenfassung von Artikeln, in welchen die Kurfürsten, besonders gegen den König, zusammenhalten wollen, diese Punkte sind ziemlich wörtlich aus dem die Absetzung Wenzel’s[WS 1] vorbereitenden Vertrage von 1399 herübergenommen[2]. Dazu kommt noch eine Einleitung, welche die Vereinigung mit der Nothwendigkeit des Kampfes gegen die Hussiten begründet[3], nebst zwei Artikeln, durch welche die Vertragschliessenden sich gegenseitig ihren gesammten Besitzstand unter Verpflichtung unbedingter Hilfeleistung garantiren, sowie den Eintritt ihrer Nachfolger in den Bund vorsehen[4].

B hat dieselbe Begründung nebst den etwas geschickter redigirten Bopparder Artikeln. Dem grösseren Umfange des Actenstückes entsprechend, findet sich aber auch manches Neue. Zuerst ist auf das Reichsoberhaupt, das in A nur als Gegner erwähnt war, viel grössere Rücksicht genommen. Während in A die Fürsten überall aus eigener Machtvollkommenheit handeln, der Einwilligung des Königs mit keinem Worte gedenken, flickt B überall, wo es angeht, ganz äusserlich in die sonst ungeänderten Sätze die Phrase ein „mit rate hulfe und bistand unsers allergnedigsten herren des Romischen koniges“, setzt seine Zustimmung voraus oder sagt, man wolle ihn um seinen Beistand anrufen, auch wird er nicht direct als Gegner bezeichnet. So ergibt sich die sonderbare Erscheinung, dass eine ganze Reihe von Bestimmungen, die gegen Niemand anders als das Reichsoberhaupt gerichtet sind, mit dessen Hilfe durchgeführt und aufrecht erhalten werden sollen.

  1. Th. Lindner, Zur Deutschen Geschichte im 15. Jahrh. II. Der Binger Kurverein. MIÖG XIII (Heft 3), S. 394–413.
  2. RTA VIII, Nr. 294, Art. 4–8 u. 10.
  3. a. a. O. Einleitung und Art. 1 u. 2.
  4. a. a. O. Art. 3 u. 9.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Wenzel von Luxemburg (1361–1419), von 1376 bis 1400 römisch-deutscher König.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_208.jpg&oldid=- (Version vom 7.3.2023)