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Geschlecht der Klemann) dem Schenken geantwortet, er möge eine solche Beschuldigung nicht ohne rechtlichen Beweis aussprechen, und bitten Worms – das ist der eigentliche Zweck des Briefes – um ein gleiches Abmahnungsschreiben an Konrad. Wolle Salmann sich bei ihnen niederlassen, wovon sie jedoch noch nichts gehört hätten, so könnten sie ihm das nicht verbieten. Die Urkunde hat zudem ein viel weitergehendes Interesse, als der Herausgeber ahnt. Der Ermordete ist nämlich kein anderer als der Gegenbischof des vom Papst ernannten Salmann, der vom Wormser Domkapitel gewählte Schenk Gerlach von Erbach, von dessen gewaltsamem Tode wir hier die erste Kunde erhalten. Das Regest musste (in aller Kürze) lauten: Die Mainzer bitten die Wormser, gleich ihnen die Beschuldigung des Schenken Konrad gegen Bischof Salmann wegen Mordes an Konrads Bruder (dem Gegenbischof Gerlach) zurückzuweisen. Auch die ohne nähere Begründung unternommene Datirung des kein Datum tragenden Briefes („1330“) trifft nicht zu, denn Gerlach starb am 18. December 1332[1]. Die Urkunde fällt also später, vermuthlich in die Zeit, als Erzbischof Baldewin von Trier auch die Verwaltung des Bisthums Worms an sich gezogen hatte und den Salmann hart bedrängte. – Nr. 327 spricht das Regest von der Verpflichtung „einen Kanal zu bauen“; in Wirklichkeit handelt es sich um die Unterhaltung der Dachkandel eines Nachbarhauses, dessen Traufe verbaut worden war: „daz wir… den kannel der do geet von dez hüse von Brůnecken uff unsers convents hůs in unsern kannel… sollen legen und wider machen als dicke er abe [nicht alle] geet und zürbrichet, umb daz wir verbůwet han dez selben hüses draůff.“ Der Abdruck ist überdies recht fehlerhaft. – Nach dem Vertrage zwischen Worms und Oppenheim (Nr. 233) sollen nicht, wie das Regest meint, „die zwischen Bürgern beider Städte entstehenden Streitigkeiten nach dem Stadtrechte des Klägers entschieden werden“, sondern vor dem forum domicilii des Beklagten. – Nr. 841: „Dietz von Wachenheim der Alte sagt der Stadt Worms auf“; er theilt vielmehr der Weberzunft zu Worms zur Erklärung seiner Absage an die Stadt seine Beschwerdeschrift wider Bürgermeister und Rath mit (eingerückt S. 550,3–551,4). – Nr. 991 erwirbt die Stadt Worms nicht „einen halben Antheil“ an der Burg zu Mettenheim, sondern „daz halbteil“, also die Hälfte. – Nr. 1061: „Die Metzgerzunft in Worms gibt dem Rath von Worms einen Brief, worin sie in Beziehung auf

  1. Grabschrift bei Schannat, Hist. Worm. 395. Vgl. das (nicht fehlerfrei abgedruckte) Condolenzschreiben Kaiser Ludwig’s an Worms v. 6. Februar 1333, Boos Nr. 259.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_156.jpg&oldid=- (Version vom 28.2.2023)