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Krone verdankte, musste er auch in der Person des Maxentius zu schützen geneigt sein. Wenn aber in dem bevorstehenden Bürgerkriege der ganze Westen gegen den Osten zusammenhielt, so standen die Chancen gleich. Während sein Sohn nach Rom zurückkehrte, eilte daher Maximian von Ravenna aus sogleich über die Alpen[1], um Constantin, der noch immer im südlichen Gallien verweilte und die Entwicklung der Italienischen Ereignisse unthätig beobachtete, auf ihre Seite herüberzuziehen.

Dieser schlug auch jetzt den Weg ein, der ihm am besten geeignet schien, das Princip der legalen Thronfolge aufrecht zu erhalten und zu befestigen. Ob Maximian befugt gewesen wäre, die Herrschaft, nachdem er sie freiwillig niedergelegt hatte, aus eigener Machtvollkommenheit wieder an sich zu reissen, konnte vielleicht bezweifelt werden; denn welche Rechte einem abgedankten Kaiser zustanden, liess sich weder durch Gesetze noch durch Präcedenzfälle entscheiden[2]. Aber der Senat, dessen Wahlrecht unbestritten war, hatte ihm die Krone angeboten, und Constantin hätte es am wenigsten geziemt, dem Greise, der seinen Vater adoptirt und auf den Thron erhoben hatte, die Anerkennung zu versagen. Bestand aber die neuerworbene Gewalt des Maximian zu Recht, so konnte auch kein Zweifel sein, dass ihm die erste Stelle im Herrschercollegium gebühre und alle anderen Augusti und Cäsares ihm Gehorsam schuldig seien. Wenn er die Wahl des Maxentius legalisirt hatte, war keiner mehr befugt, sie anzufechten. Constantin liess daher auch ohne Zögern Münzen schlagen, deren Umschrift die beiden Beherrscher Italiens als regierende Augusti anerkannte[3]. Als Maximian in Gallien eintraf, empfing ihn sein Enkel mit offenen Armen und gab ihm die Zusicherung, dass seine berechtigten Ansprüche des Schutzes der Rheinlegionen gewiss sein könnten. Zum Danke verlangte er nur, dass der Augustustitel, den er ja schon von den Truppen empfangen hatte, ihm durch den alten Kaiser aufs neue verliehen werde[4], damit er hinter Maxentius, welchem er an thatsächlicher

  1. Zos. II, 10, 5. Dies Stück ist eine aus anderer Quelle entnommene Doublette der Ereignisse, welche zwischen der Gefangennahme des Severus und dem Congresse von Carnuntum liegen.
  2. Vgl. Eumen. Paneg. VI, 12.
  3. Zeitschr. f. Numismatik XVII S. 48.
  4. Eumen. Paneg. VI, 1; 5; 7.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 278. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_279.jpg&oldid=- (Version vom 1.2.2023)