Seite:De DZfG 1892 07 253.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

gaben 1195–8 Stipendien. Dies Patronat und geograph. Lage zogen die Studenten an. [Der eigentliche Keimpunkt fehlt. Emo meint Mon. Germ. 23, 524 mit „Liber pauperum“ den Vacar]. – 0Ders., The Univ. of Ox. in the 12. cent (Collectanea for The Oxf. hist. soc. II ’90), sammelt und erklärt die vereinzelten, zerstreuten und z. Th. ungedruckten Stellen über jene Lehrer [vgl. SatR 19VII90, 86; A. G. Little, EHR ’91, 565, der meint, Theobald habe wohl im Fritheswythstift gelesen, doch beistimmt, dass die Universität nicht dem Kloster entsprang. Dass sie durch Auswanderung aus Paris entstand [DZG II 228], bleibe nur eben möglich]. – 0H. Rashdall, The Friar preachers of the University, ebd. – 0S. F. Hulton, Rixae Oxonienses; – – demolished buildings of Oxford (’92): Kämpfe zwischen Stadt und Universität und zwischen den Nationen.

Archivalien seit Ende des 12. Jh. F. W. Maitland, Select pleas of the crown; I: 1200–25 (Selden soc. ’88). Die Einleitung meint, die Inrotulirung der Königsgerichts-Protokolle beginne vielleicht 1180, als Glanvilla Grossjustitiar wurde (eine Rolle von 1181 ward 1207 citirt), also ein halbes Menschenalter vor den Kanzlei-Rollen, die unter des letzteren Neffen Hubert Walter anfangen. Die Rotuli Curiae regis 1194–9 druckte Palgrave 1835; seitdem fand man noch einige (vielleicht etwas frühere) Richard’s I. Für das 13. Jh. würden die noch vorhandenen Rollen dieser Classe hundert dicke Bände einnehmen, und doch ging nachweislich mindestens ebensoviel verloren. Das weitaus Meiste betrifft Civilrecht; in die vorliegende Auswahl für Strafrecht nahm M. noch jeden wichtigen Fall auf (es sind 203 Nummern auf 140 Quartseiten) ausser den 0„Pleas of the crown for Gloucestershire 1221“, die er 1884 edirte. Er findet die anfängliche, mit dem Gegensatz des Criminalen und Civilen sich noch nicht deckende Spaltung des Reichsgerichts 1204 oder etwas früher in [2 Senate, nämlich A] „Coram rege (ipso), ubicumque fuerit in Anglia“ und [B] „Coram iustitiariis (regis) de Banco“ (meist „Westmonasterii“; doch sitzen noch unter Edward III. und Elisabeth die Common pleas [für Civiljustiz] zu York bezw. Hertford). Schon unter Johann gibt es [A] Coram rege- und [B] de Banco-Rollen. Nachdem Magna Charta die Common pleas [B] zu Westminster festlegte, und 1216–24 auch Strafrecht hier in Banco gesprochen wurde, während der Regentschafts-Staatsrath die Justiz nur beaufsichtigte und keine Rollen [A] hinterliess, scheiden sich seit spätestens 1234 deutlich [A] Placita coram rege, am wandernden Königshofe, von [B] Placita de Banco am ständigen Tribunal, das alle königl. Civilfälle (doch anfangs wohl auch criminale) aburtheilte. Unter Edward I. spaltete sich jene [A] Curia coram rege in den Geheimen Staatsrath und [a] Bancum regis (Richtercolleg), während [B] die Common pleas den Namen (Common) Bench schlechthin behielten. Seit Heinrich I. entsandte die Curia regis Reiserichter, eine nur periodische Provinzialcommission [𝔞]. Diese war damals wohl für Straf- und Fiscalfälle zuständig, 1176 für mehrere Grundbesitzklagen, ja 1218 für alle Processe; und wie seitdem ihr Auftrag von der Kanzlei inrotulirt ward, schieden sich fortan [𝔞] allgemeine Eyre-, [𝔞 1] Assise (Besitzstreit)- und [𝔞 2] Gefängnissräumungs-Rollen. M.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 252. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_253.jpg&oldid=- (Version vom 18.2.2023)