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Shire. Hundred. Leet. J. Zupitza: Mittelengl. shire (A. Stud. neu. Spr. 84, 123) heisst neben Grafschaft, wie comitatus, auch deren Versammlang. – J. H. Round (Ac. 25VII91, 77): Ondemot, hendemot in Cumberland um 1202, ist die Hundertschaftsversammlung. Gerichtsfolge zu Grafschaft und Hundred lastet auf einem Grundbesitz, der dagegen vom Schildgeld frei bleibt. – W. W. Skeat (Tr. Philol. soc. ’88/90, 160): Leet, als Localgericht mit Freibürgschaftschau, findet sich nicht vor Edward I. in der Engl. Rechtsprache; es kommt vom Angelsächs. Neutrum læte (ein Bestimmtes?), das in Ost-England, wo Maitland (Select pleas manorial) es im 12. Jh. als „Bezirk“ nachwies, noch „Wegausgang“ bedeutet.

Rechtsverfahren. 0F. W. Maitland, The hist. of the register of original writs, Harvard Law R. III 3. – E. Glasson, De la possession et des actions possessoires au MA; NRH droit ’90, 588. Seit Glanvilla scheidet Engl. Recht die Klage um Besitz von der um Eigenthum, aber noch Ende des 12. Jh. nicht in technischer Schärfe. Selbst das Writ zur Einleitung des Processes auf „neuerliche Entwerung“ (nova dissaisina) will nur verlorenen Besitz wieder gewähren, nicht den gestörten schützen; der überführte Beklagte verfällt in misericordiam regis (wie in der Normandie): so strafrechtlich ist dieser Process noch. Und nur binnen Jahr und Tag, nur wenn man vorigen August im Fruchtgenuss [Merkmal der Gewere] war, kann man ihn anstrengen. Glanvilla erlaubt Gewährzug, aber keine Sunne, beides anders als die Normandie; den Beweis liefert die Jury, nicht der Zweikampf. Die auf dem Lande befindliche Fahrhabe ist die einzige einer Besitzklage zugängliche. [Verf. benutzt neueste Engl. Literatur nicht; vgl. DZG III 216.] – T. Arnold (Ac. 22XI90, 478) behandelt die Klage des Diöcesans von Thetford gegen die Abtei St. Edmund’s. Ich halte (wie Ag.-Norm. G.-Qn. 254) fest, dass Lanfranc als Königs-Missus die Grafschaft inquirirt durch eine Jury, die durch ihren Aeltesten antwortet, dass später die Curia regis (darin auch Prälaten neben ausdrücklich erwähnten Comites) entscheidet, und dass Verfassung wie Verfahren beide Male weltlich sind. Zur Berufung der neun Grafschaften vgl. Bigelow, Procedure 136. – *G. Neilson, Trial by combat, Glasg. ’90. Dieser Schott. Rechtsanwalt legte 1888 der Glasgow jurid. soc. 0„Trial by combat in Scotland“ vor; der Schott. Zweikampf, seit 1124 belegbar, füllt auch im vorliegenden Werke den bedeutendsten Theil. Von den Schott. Rechtsquellen möchte N. das mit Glanvilla p. 105 verglichene Regiam maiestatem, dessen gewöhnlicher Text verderbt sei, um 1215 ansetzen, weist „Order of combats“, das in einem von Jacob I. besessenen Buche stand, als Abkürzung aus Thomas von Woodstock’s Duellordnung [also um 1400 verfasst] nach und druckt „Maner of battale“ auf Schottisch [etwa des 15. Jh’s.]. Die kurzen Abschnitte über früheste Zeit und nicht-Britisches misslangen: in der Auswahl der Literatur (Deutsche oder Französ. benutzt Verf. nicht) verfährt er unkritisch. [Das Span. Beispiel gehört den Kelten laut DZG V 446; die Pipe Rolle Heinrich’s I. nicht Stephan.] Auf geschichtl. Entwicklung, philosoph. Beurtheilung and scharfe Definition der Einrichtung hält er weniger als auf fleissige und gelehrte Sammlung der Gesetze, besonders aber der Beispiele, anfangs aus zweiter Hand, seit etwa 1200 auch aus

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 221. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_222.jpg&oldid=- (Version vom 22.2.2023)