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und Segrave berichten), sondern kaum 5000. – Unnütz zu sagen, dass diese statistischen Listen, die Untersuchungen zur Gesch. der einzelnen Baronien, des Adels, der Besoldung (jeder Matrose erhalt 1190 täglich 2 Pence), von den Schlüssen abgesehen, eigenen Werth besitzen. Die Thätigkeit Flambard’s unter Wilhelm II., Heinrichs I. Verkauf militär. Kronrechte gegen Baarsummen, Heinrich’s II. zwei Züge gegen Wales 1165 u. v. a. erhellt Round nebenher. – [Nachtrag:] Schluss EHR ’92, 51: Das Ritterlehen basirt nicht auf irgend einer Normalfläche; und nur weil viele Fünfhidengüter über 1066 weiter fortbestanden, umfasst es oftmals 5 Hiden, anderwärts jedoch 2–10. Wohl aber gibt es eine normale Jahresrente des Lehens: £ 20. Auf Ritterlehen schon unter Wilhelm I. spielen jene Chartae und die Testa an; sodann sagen die Mönche von St. Albans, Ely und Abingdon, der König führte die Einrichtung 1070 ein; ferner kommt Afterleihe zu Ritterdienst (oft mit Nepotismus der Prälaten) vor 1089 vor; endlich (und dies krönt den Beweis) befiehlt Wilhelm 1072 dem Abte von Evesham: berufe mir ein von den Insassen Deiner Jurisdiction milites quos mihi debent und führe mir zu illos milites quos de abbatia tua mihi debes. Diese 5 bilden Evesham’s Servitium debitum. Wilhelm II. und Heinrich I. gebrauchen diese Ritterdienste mehrfach; und laut Identität der Personen, versteht Domesday unter Tenens, Homo öfter einen Aftervasallen zu Ritterdienst. Von Flambard’s Erpressung zeigt sich 1095 ein Beispiel: als das Bisthum Worcester sede vacante confiscirt wird, müssen dessen Vasallen Relevium zahlen, das doch nach Lehenrecht nur bei Mannenfall eintritt. [Auch bei Herrenfall ist es jedoch Deutschem Recht und Bracton II. 36, 5 nicht unbekannt.] Die Temporalienconfiscation sede vacante entfloss dagegen dem Lehenrecht; 1100 aufgegeben, ward sie doch von der Krone weiter geübt.

Verbrüderung. J. Flach, Le compagnonnage dans les Chansons de geste (Études Rom. déd. à G. Paris, 141), behandelt die aus Tacitus und Sagas bekannte rein persönl. Verbindung in Sippe, Bluts- und Waffenbrüderschaft und Gefolge, die sich in und neben dem Lehnswesen im 11. und 12. Jh. fortsetzt. – Giov. Tamassia, L’affratellamento (Tor. ’86), bringt als Beispiele der Blutsbruderschaft des Matheus Paris Bericht zu 1236 [bessere Lesart ed. Luard III, 364] über eine Verschwörung gegen die Schott. Krone [nicht Heinrich III.] unter Häuptlingen aus Galloway [nicht Irland], Man und Irland. [In Kelt. Sinne wollen sie ein Pict. Fürstenthum ungetheilt erhalten]. Diesem war neben-, ja voranzustellen das [andere Goidhelische] Beispiel [nicht für blosse Schwurbrüderschaft] des Girald Cambr., Topogr. Hib. 3 [c. 22, besser ed. Dimock Opp. V 167. Beide Anglonormannen behandeln das Bluttrinken als barbarisch-heidnisch]. Die Schwurbrüderschaft begegnet im Danisirten Northumbrien 1071 laut Sim. Dunelm., in [der Interpolation des 13. Jhs. zu den sog.] Leges Edwardi Cf. bei Schmid, Ges. d. Ags. p. 509. 512 f. [also nicht in echt Ags. Recht!], im Französ. Ritterthum [ein Engl. Beispiel um 1250 s. DZG III, 237[WS 1]]. Mit Recht trennt Verf. Wapentak von dieser Verbrüderung.

Gilde. 0F. A. Hibbert, The influence and development of English gilds, as illustr. by craft gilds of Shrewsbury, Cambr. ’91. – 0J. M. Lambert,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: DZG II, 237
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 210. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_211.jpg&oldid=- (Version vom 21.2.2023)