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Eine Sammlung zur Geschichte der Münchener Kunst ist durch eine im Frühjahr 1889 von der Münch. Künstler-Genossenschaft eingesetzten Histor. Commission unter Vorsitz des Frh. v. Cederström angelegt worden. Sie wird jetzt von Zeit zu Zeit theilweise zugänglich gemacht werden, später aber im künftigen Künstlerhause untergebracht werden. Ihren Inhalt bilden der Regel nach nicht sowohl ausgeführte Kunstwerke als vielmehr Entwürfe, Skizzenbücher, ferner Briefe u. dgl.

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Denkmälerschutz. In der Sitzung des Preuss. Abgeordnetenhauses v. 15. März wurden bei der Etatsberathung gelegentlich des Postens für Bewachung u. Unterhaltung von Denkmälern und Alterthümern die von der Preuss. Regierung geplanten neuen Massnahmen kurz berührt. Man will eine Organisation wesentlich auf provinzialer Grundlage schaffen, ohne zu centralisiren. Der Staat soll indessen eine finanzielle Unterstützung gewähren. – Man vergleiche zu der Frage die Beschlüsse des Gesammtvereins, über die wir 1890 Nr. 236 berichteten, ferner die Anregung des Karlsruher Alth.-V. (’91, 393) u. die Vorschläge Geh.-R. Schaaffhausen’s (oben Nr. 28).

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Die Freiheit historischer Forschung. In Cassel hat sich kürzlich ein Process abgespielt, der wohl die Aufmerksamkeit der Fachgenossen beanspruchen darf; denn so fern der Anlass auch der strengwissenschaftlichen Arbeit liegen mag, es kamen dabei doch die Existenzbedingungen unbefangener historischer Forschung in Frage. In den „Hess. Blättern“ war ein Artikel „Deutsch und Preussisch“ erschienen, der eine sehr preussenfeindlich gefärbte Betrachtung über die Brandenburg.-Preuss. Geschichte von 1648 bis 1863 enthielt. Der Redacteur Hr. W. Hopf in Melsungen wurde deshalb wegen Majestätsbeleidigung und Verächtlichmachung von Staatseinrichtungen angeklagt. Die Majestätsbeleidigung wurde darin gefunden, dass die Preussischen Monarchen, die Vorfahren des jetzigen Kaisers, beleidigt würden; die Staatseinrichtung des Preuss. Königthums sollte dadurch verächtlich gemacht sein, dass der Artikel erdichtete oder entstellte Thatsachen über die Vergangenheit des Preussischen Staates und den Charakter der Preussischen Politik behaupte. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, das Oberlandesgericht aber verfügte dieselbe, obschon es sich um eine historische Betrachtung handelt, die nur bis zum Jahr 1863 reicht und den Kaiser oder die heutigen Staatseinrichtungen gar nicht, auch nicht mit versteckten Anspielungen, berührt. Das Gericht trat nun in eine Prüfung der Einzelheiten des Artikels ein und vernahm als Sachverständigen Prof. R. Koser in Bonn. Prof. Kos er bezeichnete einige Einzelangaben als unzutreffend und erklärte, in Bezug auf die Gesammtauffassung des Artikels und die Beleuchtung des Einzelnen auf dem entgegengesetzten Standpunkt zu stehen. Auf Grund der Beweisaufnahme und dieses Gutachtens beantragte der Staatsanwalt 4 Monate Gefängniss, der Vertheidiger Freisprechung. Das Gericht setzte die Verkündigung des Urtheils um mehrere Tage aus und entschied dann auf Freisprechung, hauptsächlich da die bona fides des Angeklagten nicht zu bezweifeln sei, da auch nicht wissentlich falsche Thatsachen behauptet seien und die Widerlegung einer falschen historischen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_166.jpg&oldid=- (Version vom 30.6.2023)