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Einlass in die Stadt zu bewegen gesucht, und sie haben dabei als Belagstücke für die vollbrachte Thronveränderung die Absetzungs- und die Wahlurkunde schriftlich überreicht, ausserdem aber noch verschiedene andere damit zusammenhängende Urkunden mündlich vorgetragen[1]. Unter den letzteren befand sich der Vertrag, in welchem Erzbischof Wernher von Trier dem kurfürstlichen Bunde am 15. Sept. beitritt[2], und eben die beiden Documente, worin sich die vier Rheinischen Kurfürsten [und Kursachsen[3]] am 19. Sept. mit den zehn Fürsten verbinden zur Wahl eines neuen Königs[4], also die sämmtlichen Verträge des Mainzer Fürstentags[5]. Somit verwendet K. Ruprecht diese drei Stücke officiell als definitive Urkunden. Eine solche war nun zwar der Vertrag mit Wernher, nicht aber die beiden andern Documente, und es wird eine falsche Vorstellung von diesen erweckt und soll erweckt werden.

Im Frankfurter Stadtarchive findet sich eine ausführliche Notiz[6], welche aus einer blossen Aufzählung einer Reihe von Urkunden besteht. Der Zweck, zu welchem sie gemacht ist, wird nicht angegeben; sie gehört aber in diesen Zusammenhang der Dinge, und stimmt in Zahl und Ordnung der Stücke im wesentlichen überein mit der Aufzählung der, wie wir sahen, dem Frankfurter Rathe vorgelesenen Documente. Sie beginnt daher auch mit den drei ersten jener vorgelesenen. Der Wortlaut lässt gar nicht zweifeln, dass das Verzeichniss der letzteren hier mitbenutzt ist[7]. Es ist so gut wie sicher, dass die erwähnte ausführliche Notiz irgend einen amtlichen Charakter trägt, vielleicht war sie für eine Rathssitzung in Frankfurt bestimmt, und, was uns hier interessirt, der kurfürstlich-fürstliche Bund vom Sept. 1399 ist auch hier als ein perfect gewordener behandelt, und von den Frankfurtern, denen er von Ruprechts Bevollmächtigten vorgelesen war, als solcher betrachtet worden, und diese ihre Meinung beruht auf jener mündlichen Mittheilung von Seiten der Beauftragten des Königs. Es fragt sich nun, ob der neue König einen

  1. RTA. 4, 151, 28 und 152, 1, in Nr. 136.
  2. RTA. 3 Nr. 57; Nr. 56 war nicht nöthig, wenn man dem Frankfurter Rathe die Nr. 57 [bei W. heisst es 56, offenbar durch Schreibfehler] bekannt gab, und Nr. 58 ist nur die lat. Fassung von Nr. 57.
  3. [Fehlt bei W., ist aber fraglos zu ergänzen.]
  4. RTA. 3 Nr. 59 und 60.
  5. Nr. 60, datirt von Mainz 1399, aber ohne Tag.
  6. RTA. 3 Nr. 218.
  7. Die Inhaltsangaben der einzelnen Stücke in der Frankfurter Notiz sind meist kürzer, aber doch geht RTA. 3 Nr. 218 auch wieder über die Angaben von RTA. 4 Nr. 136 hinaus, wie Nr. 218 Art. IV und VII über Nr. 136 Art. 7 und 10, vgl. auch Art. VIII, der in Nr. 136 gar nicht vorkommt.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 144. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_144.jpg&oldid=- (Version vom 1.12.2022)