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Die Ausgabe des Textes der Statuten selbst ist so eingerichtet, dass man mit einem einzigen Blick immer die fünf sprachlich verschiedenen Fassungen übersehen kann: auf dem obern (grössern) Theil der linken Quartseite steht in der ersten Spalte der Lateinische, in der zweiten der Französische Text, auf der rechten ebenso vertheilt der Holländische und der Mitteldeutsche, am Fuss beider Seiten endlich der Niederdeutsche Text. Die abweichenden Lesarten der verschiedenen (Lateinischen, Holländischen und Deutschen) Handschriften, soweit ihre Angabe dem Herausgeber nöthig erschien, haben allerdings bei dieser Anordnung unter dem Texte selbst keinen Platz mehr finden können und sind darum hinterher (S. 169–242) besonders zusammengestellt, wodurch freilich ihre volle Verwerthung fast bis zur Unmöglichkeit erschwert ist.

Wie der Herausgeber dem Abdruck der Statuten selbst den Festkalender des Deutschen Ordens hat vorangehen lassen (S. 1–12), so lässt er hinter demselben zunächst einige andere, ebenfalls in ritueller Beziehung wichtige Stücke, welche gewöhnlich auch in den Statutenhandschriften Aufnahme gefunden haben, nachfolgen (S. 119–133): die „Vigilie“, eine „Aufzählung derjenigen Feste, an denen das Todtenamt gehalten wurde“, die „Venien“, das sind „sehr eingehende Vorschriften über die beim Gottesdienst zu beobachtenden Kniebeugungen“, das mehrfach sogar unter die Gesetze gestellte Aufnahmeritual, endlich unter der Bezeichnung das „Gebet“ eine Reihe von „Bestimmungen über diejenigen Personen, für welche der Orden Gebete zu sprechen hat“. Darauf folgt (S. 134–158), von einigen Capitelsbeschlüssen des 13. Jahrhunderts eingeleitet, „die Gesetzgebung der Hochmeister im Abendlande“, jene unter den Namen verschiedener Hochmeister bekannten „Gesetze“, die mit Burchard von Schwanden (1289) beginnen, und abgesehen von einem Capitelsbeschluss rituellen Inhalts aus dem Jahre 1422 (Gesetze Pauls v. Russdorf), mit Winrich v. Kniprode abschliessen[1]. – „Als Anhang lässt der Herausgeber, um seine eigenen Worte zu gebrauchen, S. 159–166 einige in den verschiedenen Handschriften der Ordensstatuten befindliche Stücke folgen, welche mit den Statuten selbst in mehr oder weniger enger Verbindung stehen“: die schon mehrfach abgedruckte Narratio de primordiis ordinis Theutonici, die Visitationsurkunde Eberhards von Sayn (für Preussen) vom Jahre 1251, Livländische Visitationsstatuten vom

  1. Um Irrthümern vorzubeugen, sei wenigstens hier erwähnt, dass die in dieser Reihe aufgenommenen Gesetze Werners v. Orseln nicht zu verwechseln sind mit den unter seinem Namen genannten „Statuten“, die unter der Regierung Pauls v. Russdorf der Deutschmeister zur Begründung gewisser neuen Ansprüche vorbrachte, und welche auch Perlbach für untergeschoben erklärt.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_141.jpg&oldid=- (Version vom 5.2.2023)