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dem neuen Meister ein Exemplar überreicht wurde. Darauf werden die zahlreichen päpstlichen Privilegien der ersten Zeit aufgereiht. Um Alles, was aus diesen letzteren, aus den gewiss ebenfalls zahlreichen ergänzenden Capitelsbeschlüssen sowie zuletzt aus den gottesdienstlichen Bestimmungen der die Augustinerregel verdrängenden Dominicanerregel aufzunehmen nöthig schien, gehörig einfügen und das Ganze in eine neue übersichtliche Ordnung bringen zu können, liess sich der Orden eine päpstliche Ermächtigung zur Umarbeitung seiner bisherigen Statuten ertheilen. Diese, also die erste Umarbeitung, muss, nachdem Papst Innocenz IV. unter dem 9. Februar 1244 seine Einwilligung gegeben hatte, unmittelbar darauf erfolgt sein und zwar, wie wenigstens Perlbach wahrscheinlich zu machen versucht, unter der Mitwirkung des in der Nordischen Mission, ganz besonders aber gerade damals bei der kirchlichen Einrichtung des jungen Preussischen Ordensstaates entscheidend thätigen Cardinalbischofs Wilhelm von Sabina. Wenige Jahre später, um 1251, werden auch bereits die beiden anderen Haupttheile der Statuten, die Gesetze und die Gewohnheiten, gelegentlich erwähnt, und wenigstens bei den letzteren lässt es sich leichter erweisen, dass sie kurz vorher ebenfalls unter Anlehnung an die Templerstatuten, jedoch an ihren Französischen Text, entstanden und mit Zusätzen ausgestattet sein müssen. Bei den Gesetzen dagegen treten, da sie in fünf schärfer geschiedene Gruppen zerfallen, einer solchen Untersuchung zwar grössere Schwierigkeiten in den Weg, doch ergiebt sich auch hier im Ganzen unbestreitbar, dass ihre allmähliche Entstehung und Zusammenfügung den mittleren Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts angehören. Am Schlusse einer aus der Ballei Koblenz stammenden Deutschen Handschrift hat der Schreiber selbst den 1. October 1264 als den Tag der Vollendung seiner Arbeit angegeben: vorher also müssen die Statuten ihre für lange Zeit giltige Form erhalten haben. Weiterhin hat man sich dann zwei Jahrhunderte hindurch damit begnügt, Capitelsbeschlüsse und andere Verordnungen, von denen mehrere als „Gesetze“ einzelner Hochmeister bezeichnet zu werden pflegen, anzuhängen, ohne sie systematisch einzufügen.

Obgleich Perlbach für seine Ausgabe von der Neubearbeitung aus dem Jahre 1442 und von allen späteren, auf ihr beruhenden Abschriften absehen zu dürfen geglaubt hat, so haben ihm doch noch nicht weniger als 33 Handschriften zu Gebote gestanden: 4 Lateinische, 23 „Deutsche“ (eine Niederrheinische, eine Oesterreichische, eine Oberdeutsche, die übrigen Mitteldeutsch), eine Niederdeutsche, 4 Holländische, endlich umfangreiche Bruchstücke einer Französischen. Sie alle werden im ersten Capitel der Einleitung sehr ausführlich beschrieben. Ueber die vorliegende „Altfranzösische Uebersetzung“ handelt H. Suchier im letzten, sechsten Capitel (S. LIX) und verweist dort Sprache und Schrift in die Mitte des 14. Jahrhunderts.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_140.jpg&oldid=- (Version vom 12.9.2023)