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pollicetur. Pag. 259: Gratanter rex accepit conditiones, et servaturum se omnia – – – promittebat.

Gestützt auf die in Gregor’s Regesten erhaltene Promissio Canusina beweist Delbrück „die Verfälschung dieser Bedingungen“, indem er besonderes Gewicht auf den dritten oben angeführten Punkt legt, auf die Entlassung der königlichen Rathgeber, wovon nämlich in der Promissio nichts steht. Nach ihm ist dies deshalb untergeschoben, um den am Schlusse vorgesehenen Fall (Bruch des Vertrages durch Rückberufung der Räthe) in möglichster Evidenz eintreten zu lassen. Diese Entlassung der Räthe ist aber nicht gegen besseres Wissen erwähnt, sondern beruht, wie wir zeigten, auf der Wiederholung des Oppenheimer Vertrages. Lambert, der auch hier äusserst mangelhaft unterrichtet ist, setzt eben in seinem Streben, möglichst ausführlich und breit zu schreiben, jene Bedingungen ein, die ja zum Theil das Richtige trafen. Uebrigens bemerkt Fischer[1], dass Lambert die Gefangennahme der päpstlichen Gesandten durch den Bischof von Placentia, mithin die eigentliche Ursache des neuen Bruches mit Gregor, nicht gekannt hat. Was konnte ihm also näher liegen, als in dem plötzlichen Auftauchen der alten Rathgeber in der Umgebung Heinrich’s, das nur eine Folge des Bruches war, die Ursache desselben zu sehen? Den Bruch mit dem Papste führt ferner Lambert durchaus nicht als einen willkürlichen Schritt Heinrich’s ein, sondern als eine That, zu welcher den König die Umstände mit eiserner Nothwendigkeit zwangen. Unter Aufwendung einer Reihe typischer Vorstellungen schildert er die verlassene Lage des Königs. Pag. 262: adulta postremo seditione (Diss. S. 55) una omnium voluntas, una sententia erat (ibid. S. 113), ut abdicato patre – – – filium eius, licet impubem adhuc et regni negociis immaturum, regem sibi facerent (s. oben S. 335). Mit Mühe beruhigt sie Heinrich; doch gibt man ihm nicht die nöthigen Lebensmittel; pag. 263: sed neque consuetam ei reverentiam deferebant, neque tam sumptuosa, ut prius utque regiam magnificentiam decuerat, servitia ei exhibebant (Diss. S. 108). Nicht einmal auf Beute dürfen die königlichen Truppen ausgehen (!): ut praedas forte de agris et villis agere volentes armata manu coercerentur (ibid.

  1. Rostocker Diss. 1882 S. 101.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 354. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_354.jpg&oldid=- (Version vom 23.1.2023)