Seite:De DZfG 1891 06 263.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

zum Wahrzeichen, dass jetzt der öffentliche Gerichtsbann dort herrscht, nicht etwa zum Zeichen, dass der Gerichtsherr die Stätte des Gerichts augenblicklich mit Beschlag belegt habe. Wird doch auch im Lager des Reichsheeres das königliche Banner bezw. der Schild aufgepflanzt (die ebenfalls sowohl als Symbol der Beschlagnahme wie des Marktrechts vorkommen) zum Zeichen, dass der königliche Heerbann gilt. Nach dem Schlusse Sohm’s müssten alle diese Fälle, in denen dasselbe Symbol erscheint, identische Rechtsverhältnisse sein. Der Schluss ist offenbar nicht statthaft.

Sehen wir uns nach Sohm’s anderen Beweisen für die Existenz der fraglichen Rechtsanschauung um.

Er führt S. 29 f. eine Stelle des Magdeburger Stadtrechts aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts an, wo es heisst: „Do gap in (den kouffleuten) der kunig also gethan recht als er tegelichen in seinem hoffe hatte“, und er meint hierin den Ausdruck der Anschauung zu finden, dass das Marktstadtgebiet gleich der Königsburg gelte – ohne Voreingenommenheit lässt sich aber aus dieser Wendung nur folgern, dass man das der Stadt verliehene Recht als Verleihung königlichen Rechtes betrachtete: sagt doch dasselbe Magdeburger Buch am Schlusse derselben Stelle, es werde desshalb ein Kreuz auf den Markt gesetzt, „dorumb das man sehe das es des kunigs wille sei“, und noch deutlicher die Celler Handschrift des Buchs: „das man sehe das da ein wicvride si unde henget da des kunigis hantziken durch das man sehe das es des kunigis wille si“, also keine Spur von der nach Sohm’s Meinung an dem Symbol des Kreuzes haftenden Vorstellung, gerade an dieser Stelle, welche die Bedeutung des Symbols ausdrücklich erklärt.

Sohm stützt seine Ansicht ferner durch den Hinweis darauf (S. 31), dass im 10. Jahrhundert alle Marktstädte als urbes regales bezeichnet worden seien und motivirt dies gegenüber der später üblichen engeren Bedeutung dieses Begriffs damit, dass im 10. Jahrhundert die ursprünglichen Vorstellungen (vom Eigenthum des Königs an allen Marktstädten) noch im allgemeinen Rechtsbewusstsein lebendig gewesen seien. Aber wie denn? Sagt

    worüber man vgl. R. Schröder, Weichbild, in: Historische Aufsätze dem Andenken von Georg Waitz gewidmet (1886) S. 319 f.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 263. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_263.jpg&oldid=- (Version vom 21.1.2023)