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des Brockhaus’schen Convers.-Lexikons zu erscheinen. – Bereits Mai 1890 in Moskau G. Karpov, Prof. der Russ. G. in Charkov. – Am 26. April in Athen, 76 J. alt, C. Paparrhigopulos, Prof. der G. in Athen und Verf. umfangreicher Werke, besonders Ἱστορικαὶ πραγματεῖαι (2 Bde. 1858 u. 1890) und Ἱστορία τοῦ Ἑλληνικοῦ ἔθνους (5 Bde. 2 Aufl. 1885–87). Letzteres Werk erschien auch in Französ. Uebersetzung.

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Berichtigung. In meiner im 5. Bande dieser Zeilschrift S. 361 ff. veröffentlichten kl. Mitth.: „Die Lossagung des Bischofs Eusebius v. Angers u. s. w.“ habe ich auf S. 364 f. irrthümlicherweise angenommen, dass die Römische Synode des Jahres 1079, welche Berengar’s Lehre endgültig verworfen hat, zu Ostern (24. März) gehalten worden sei, während diese Synode im Februar 1079 stattgefunden hat und am 11. dieses Monats eröffnet wurde. Es ist daher in meinen Ausführungen, die im Uebrigen ganz unberührt bleiben, überall statt Ostern und d. 24. März der 11. Februar einzusetzen.     W. Bröcking.

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Entgegnung. In Nr. 15 der Göttingischen Gelehrten Anzeigen 1891, S. 575, findet sich eine von der kgl. Gesellschaft der Wissenschaften in Göttingen erlassene Erklärung in Betreff meiner in Nr. 9 eben dieser Zeitschrift enthaltenen Besprechung der bis jetzt erschienenen Theile des Zürcher Urkundenbuches. Diese Erklärung nöthigt mich zu folgenden Bemerkungen, für die ich nothgedrungen die Dt. Z. f. Geschichtswissenschaft in Anspruch nehmen muss, da mir in den GGA selbst das Wort abgeschnitten ist; ein Verfahren, auf das ich am Schlusse zurückkomme.

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Zu 1. Wer unbefangen meine Besprechung liest, wird ersehen, wo ich Wünsche äussere und wo ich Forderungen stelle bezw. Tadel ausspreche. Die Berechtigung, ersteres zu thun, wird einem Referenten Niemand bestreiten; Forderungen habe ich nur gestellt in Betreff solcher Punkte, welche innerhalb der von den Herausgebern selbst „gesteckten Grenzen ihrer Aufgabe“ liegen, und hierzu war ich sowohl berechtigt als verpflichtet. Die Forderung der Aufnahme der Kiburger Urkunden gründete sich auf Art. 4 des Programms des Zürcher UB. („Aufnahme, sei es durch vollständigen Abdruck, sei es durch Regest, finden somit: a) alle Urkunden, welche einen innerhalb der heutigen Grenzen des Cantons Zürich gelegenen Ort oder eine in diesem Gebiete bestehende Regierung, Herrschaft, Corporation, Person etc. betreffen, auch wenn die Urkunden von auswärtigen Regierungen, Klöstern, Personen etc. ausgestellt sind; b) alle Urkunden, welche von weltlichen oder geistlichen Obrigkeiten, Corporationen, Personen etc. ausgestellt sind, die ihren Sitz innerhalb des Gebietes des heutigen Cantons haben, auch wenn die Urkunden ausserhalb des Cantons gelegene Orte, Regierungen, Personen etc. betreffen.“) – Die Forderung der Aufnahme von Verweisen auf Regestenwerke gründet sich auf § 56 des Redactionsplanes („endlich sind in möglichster Vollständigkeit die Drucke anzugeben, welche die Urkunde vollständig oder in Regesten mitteilen“). – Die Forderung der Derivation der älteren Drucke gründet sich auf denselben § 56 („dabei ist die Abhängigkeit der einen Ueberlieferungsform von der andern anzugeben“). –

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 232. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_232.jpg&oldid=- (Version vom 16.1.2023)