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vernachlässigt, welche nicht in Acten der Gesetzgebung und allgemeinen Rechtsentscheidungen, sondern in Einzelurkunden, z. Th. ausserhalb des Reichsmittelpunktes, z. Th. auch mehr in politischen Beziehungen verfolgt werden müssen, während neben der allgemeinen Reichsverfassung besonders das Gerichtswesen dem Herausgeber nahe lag.

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L. ordnet die Stücke im wesentlichen rein chronologisch an, und vergleicht man, von ihm ausgehend, seine Auswahl mit derjenigen A. u. B.’s, so stellt sich das wiederum charakteristische Ergebniss heraus, dass L.’s Plus vor allem in der Fränkischen, besds. der Karolingischen Zeit beruht. Von 50 Nrr., die L. bis zum Schlusse der Karolinger bietet, haben A. u. B. nur 5 (daneben noch 12 andere); die eigentliche Gesetzgebung ist eben in dieser Zeit reicher und universaler als in den folgenden Jahrhunderten. Am meisten Uebereinstimmung herrscht in der Zeit des Dt. Reichs bis zum Interregnum; von 32 Nrr. L.’s haben A. u. B. 11 (daneben noch 31 andere). Bei L. folgen dann 4 Nrr. Excerpte aus den Rechtsbüchern, dann 15 Nrr. vom Interregnum bis zur Reformation, von denen A. u. B. 4 (daneben 24 andere) bieten.

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Wenn speciell für Historiker und für historische Seminarzwecke A. u. B. entschieden den Vorzug verdienen und auch an und für sich sehr warm empfohlen werden können, so fehlen doch auch bei ihnen manche wichtige Stücke, die man z. Th. wenigstens aus L. ergänzen kann. Die Rücksicht, das Ganze in massigen Umfangs- und Preisgrenzen zu halten, hat die Auswahl der Herausgeber offenbar manchmal zu sehr beschränkt. So sind besonders das 14. u. 15. Jahrh. nicht ausreichend vertreten. Aus der ganzen wichtigen Landfriedensentwicklung von 1235 bis 1495 sind nur der Egerer Landfriede von 1389 und der Frankfurter von 1442 gegeben. Es sind das allerdings die beiden wichtigsten; aber die ganze Norddeutsche Entwicklung, die ganz eigenartige und sehr wichtige Gattung der Westfälischen Landfrieden, von anderen zu schweigen, bleibt so unvertreten. Neben dem ewigen Landfrieden wäre auch wohl die Kammergerichtsordnung von 1495 abzudrucken gewesen, die man bei L. findet.

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Ueberhaupt ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass theils durch zufällige Einzelheiten, dann aber auch gerade um ihrer principiellen Verschiedenheit wegen die beiden Bücher sich sehr glücklich ergänzen. Für die Neuzeit tritt neben L.’s Sammlung in ähnlicher Weise das vor 2 Jahren von Jastrow herausgegebene kleine Urkundenbuch zur neueren Verf.-G. (Bibliogr. ’89, 3499. ’90, 1677.)

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Von theologischen Nachschlagewerken in lexicalischer Form bietet gerade für histor. Fragen a) das Holtzmann-Zöpffel’sche Lexicon für Theologie u. K.-Wesen vortreffliche Artikel (in 2. Aufl. soeben vollendet: Braunschweig, Schwetschke. 1087 p. 12 M.). – b) Perthes’ Handlexicon f. evang. Theologen (Gotha, Perthes. 1890. 3 Bde. 30 M.) ist erheblich umfangreicher, enthält eine ausserordentliche Zahl von Schlagworten, beansprucht aber keinen originellen wissenschaftlichen Werth, wie schon daraus hervorgeht, dass die Herausgeber hinter dem Verleger zurücktreten. Es ist eine blosse Compilation, aber als Nachschlagebuch für Namen und Daten schon seiner Vollständigkeit halber sehr brauchbar, auch, soviel wir

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 213. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_213.jpg&oldid=- (Version vom 14.1.2023)