Seite:De DZfG 1891 06 176.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

disestablishment (3. Aufl. ’87), dass die Kirchen unabhängig (vom Staat nur bestätigt) begründet und begütert worden seien, dass die heutige Anglican. Kirche die des MA. fortsetze und keine Schöpfung des Staats sei. [Vgl. LawQR ’87, 243; CBl Rechtswiss. Jan. ’90, 160.] Hier durchforscht er (nach A. T. Lyttelton, EHR ’89, 765) sorgfältig, genau und unparteilich die Quellen des canon. Zehntenrechts und die Gesch. des Zehnten in der Abendländ. Kirche. In Theil II will er beweisen, die Dreitheilung des Zehnten, von dem nur ein Drittel dem Klerus gehörte, war nie allgemeines Engl. Recht, sondern ruhe auf interpolirten oder fremden Sätzen eines Fränk. Capitulare, dem Excerptiones [Pseudo-] Egberti und Canones Aelfrici, reine Privatarbeiten, nur folgen. Diese Benedictiner setzen die Dreitheilung in Aethelred’s Gesetz unauthentisch ein [dagegen s. DZG V, 392]. Des Verf. Behauptung, erst Eadgar habe zum Zehnt weltlich verpflichtet, widerlegte schon EHR [vgl. Stubbs, Councils III, 636]; Selborne wollte dazu dem Concil von 787 mit unrecht den nationalen Charakter absprechen. Die Pfarren erhielten ihren Zehnt je durch eine bestimmte Schenkung vom Grundherrn, nicht durch allgemeine Gesetzgebung. Anfangs floss der Zehnt ganz an die Mutterkirche, seit Eadgar ein Drittel an die Landkirche; auch die übrigen zwei Drittel fielen allmählich der Pfarre zu; ein Gesetz darüber ist nicht vorhanden; um 1200 war die Entwicklung fertig. Mit Recht leugnet zwar Verf. eine legislative Kirchspielgründung durch Theodor; aber die Anfänge zu ihr weist ihm EHR bereits aus Eddi (über Wilfrid) und Beda (über Cedd) nach. – Theilweise gegen ihn wendet sich 0W. Easterby, The hist. of the law of tithes in England (Yorke prize essay of – – – Cambridge for ’87); vgl. HJb X, 686; „ausgezeichnet“ JBG ’88, III, 122. – M. E. Bagnall-Oakeley, Sanctuary (Tr. Bristol. archl. soc. ’89/90, 131), verzeichnet die Asyl-Gesetze seit Ine, sammelt werthvolle (auch Kelt.) Notizen [nur ohne Ordnung und Kritik], und bildet Thürklopfer von Zufluchtskirchen aus dem 12.–15. Jahrh. ab, die Hagoday hiessen; der älteste ist vom Durhamer Dom, angeblich von 1140. – 0T. J. de Mazzinghi, Sanctuaries, Staffordshire; vgl. Reliq. ’88, 56; Antiq. 17, 275. – L. Fuld, Das Asylrecht im MA. (Zs. vergl. Rechtswiss. 7, 151), meint, bei den Angelsachsen habe sich das hier besonders frühe Asylrecht des fürstlichen Gebäudes bald zu einem persönlichen der Nähe des Herrschers umgestaltet. [Ging nicht die Entwicklung umgekehrt von der Person auf deren Haus über? Vgl. oben p. 170.] Verf. geht auf Einzelheiten des frühen Engl. Asyls wenig ein, liefert ihm aber reiche Parallelen durch fremde Rechte.

Berlin, März 1891.

F. Liebermann.     



Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_176.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)