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hält er fest, die Blutsbrüderschaft sei der Kern der Gilde [?], diese nehme das ursprünglich heidnische Opfergelage nur in sich auf (p. 11). Ein Aldermann, der der Dänischen Gilde vorsteht, aber in jenem Norweg. Statut mindestens nicht erwähnt ist, sei möglicher Weise vom Ausland übernommen; p. 69. – 0E. R. A. Seligmann, Two chapters on the mediaeval guilds of England (Publ. of the Amer. economic assoc., Baltim. ’87). – J. B. Bone: Borsholder (Notes Qu. 10I91, 38), von Borhes ealdor, Burgschaftsvorsteher, begegnen um 1570 in Kent, wofür die Westengländer Tithingman sagten. Und noch heisst Dumb (stummer) borsholder eine mit Kragen und Binde angeputzte Amtskeule, die bei (vielleicht nur noch komischen) Versammlungen auf dem Tische liegt. – G. Newman, Kentish note-book (citirt ebd. 31I91, 98), kennt in der Sakristei zu Wateringbury bei Maidstone einen noch im Anfang des 18. Jahrh. gebrauchten Dumb borsholder. [Ueber diesen s. H. Stevens, Archla. Cant. II, 85.] Diesen Stab führte einst der Borsholder der 12 Häuser, die das Rittergut Chart ausmachten und ein Zehnschaftsgericht bildeten. Im Court leet der Hundertschaft Twyford wurde er jährlich gewählt und zuerst aufgerufen. – Ueber Gross, Gild merchant s. o. p. 115. – K. von Amira a. a. O. 146 leitet von der Bundbrüderschaft, die bei mehreren Theilnehmern sich im Opfergelage ausdrückte, die Gilde ab, aus der nur durch Spezialisirung des Verbandzweckes Kaufgilde und Zunft erwachse.

Strafrecht. H. Brunner, Absichtslose Missethat im Altdeutschen Strafrecht (SB Berl. Ak. ’90, 816), zeigt, wie der Beowulfdichter v. 2486 die ungewollte Tödtung als unsühnbar, todeswürdig betrachtet. Die Misericordia (mercy) der königlichen Billigkeitsjustiz nahm sich, wie Verf. an Engl. Rechtsquellen des 12., 13. Jahrh. zeigt, des unfreiwilligen Todtschlägers an. [Der vermisste Fahrlässigkeitsbegriff folgt aus Aelfred 36, 1.] Des Herrn ursprüngliche Verantwortung für seines Unfreien Schuld schwindet anfangs theilweise, schon in Ine’s Gesetzen gänzlich, durch dessen Auslieferung an die Sippe des Verletzten, oder selbst blosse Entlassung. Ueberall empfängt älteres Engl. Recht durch Parallelen oder Ursprungsnachweise oder Zurückführung des Einzelsatzes auf seinen allgemeinen Gedanken Licht, auch wo seiner nicht (wie jedoch zum Deodand und namentlich zu LL. Henr. 87, 90) Erwähnung geschieht. – Ders., Duodecimal- und Decimalsystem in den Busszahlen der Fränk. Volksrechte (eb. ’89, 1039), erklärt die Busse 66 Schilling 6 ⅓ Pf. für Auge, Hand und Fuss, bei Aelfred 47, 71 für Halbirung des Wergelds mit Abzug eines Drittels, wahrscheinlich des Betrages der Magsühne. Die Busssysteme bei den Angelsachsen führen (aus älterer Zeit) auf die Grundzahlen 12 und (jünger) 10 zurück, die Factoren des German. Grosshunderts (hundtwelftig). – Ders., Abspaltungen der Friedlosigkeit, SavZ f. Rechtsg. Germ. XI, 62. Das Angelsächs. Recht kennt nicht bloss die negative Seite dieses Instituts, den Ausschluss aus Sippe, Vermögen und Recht, sondern gemäss dem älteren Recht, das den Staat zur Tödtung des Verbrechers verpflichtet, auch die Schuldigkeit jedes Rechtschaffenen, ihn zu verfolgen, und später die amtliche Belohnung für seine Niederwerfung; die Hundertschaft ist verpflichtet, den Dieb zu

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_171.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)