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der Wäle gilt, gleichen Amtsrang wie jener sechshyndige haben, also, was nur bei letzterem, dem erst kürzlich in’s Königsgefolge Aufgenommenen, erwähnt wird, ebenfalls mit 5 Hiden ausgestattet sein [?]. Die weite Ausdehnung der Thegnas seit dem 9. Jahrh. erkläre sich 1. durch Erblichkeit, 2. durch Aelfred’s Heeresreform. Letztere bleibt unklar; wahrscheinlich theilte er, ähnlich wie später Knut die Hauskerle, die Thegnas ein in Bezirkscompagnien [?] mit einer Burg als Mittelpunkt, wo sie ihren Dienst ableisteten [?]. Solche Einteilung veranlasste vielleicht [?] Malmesbury’s irrige Erzählung, Aelfred habe England in Hundert- und Zehntschaften gegen die Feindeseinfälle eingetheilt; und dazu stimmt Asser’s Nachricht von den 3 Ministri-Cohorten, deren jede einen Monat bei Hofe, zwei zu Haus blieb. – E. Hermann, Noch ein Wort über Mithio; eine rechtsgeschichtl. Studie (Lpz., ’90). Verf. versteht p. 46 in Ine 50 richtig „inhiwan“ nicht bloss als Hausgenossen [ich übersetze Gutsinsassen. Unter dem Strafsatz, der dem Herrn bei regelmässiger Fürsorge über seine Unterthanen (d. h. wenn die Sache überhaupt nicht vor’s öffentliche Gericht kommt) zusteht, scheint mir die Wette an ihn als den (patrimonialen) Richter gemeint]. Eine Unterscheidung zwischen Inland- (Domänen-) Bewohnern und „Folklandleuten“ finde ich in Ine nicht. Und der Northumbrer, der unter einem Grundherrn Land besitzt, braucht keineswegs ein „Folklandbesitzer“ (p. XI) zu sein; auch könnte diese von Wessex weit entlegene, von Ine über 3 Jahrhunderte getrennte Quelle schwerlich hierfür zur Erklärung dienen. Die Verbindung von hrof (Dach), gerefa und Graf, p. 34, ist verfehlt. Legalis in Edward Conf. 23 ist nur rechtsfähig. Der Gegensatz von Inland (p. 45) ist Gafol(geset)land, d. h. zu Pacht ausgethanes (keineswegs Folkland), und beides zusammen, nicht bloss die Domäne, ist Bokland. Der Geneat in Rectitudines 2 ist kein „freier ritterlicher Dienstmann“, p. 54 (vgl. Larking, Domesday of Kent 331*), worauf wohl Verf. verfiel durch Ine 19; auch ist der Cotsetla kein Freier, p. 62.

Stadt. Gilde. R. Sohm, Entstehung des Deutschen Städtewesens (Lpz. ’90), p. 35 f., führt die Gesetze Aethelberht 3 ff.; 8; 10 an für die neben der ordentlichen Composition dem König zu zahlende Bannstrafe bei einem Verbrechen in der Nähe des Königs; Ine 6 (wiederholt Grith 15) straft peinlich den Burgfriedensbruch, wenigstens den schweren, in des Königs Hause, ohne Rücksicht ob dieser anwesend war, und weicht damit früh vom ursprünglichen Rechte ab. – 0G. E. Fellows, The Anglo-Saxon towns and their polity; Diss. Bonn 1890. – T. W. Shore, Early boroughs in Hampshire (Archl. R. Nov. ’89, 286). In Britische Zeit reichen die Westsächs. Städte, wie Winchester, Southampton, hinauf: die Angelsächs. Gemeinde übernahm Keltische Erdwerke; und da nach ihnen manche Hundertschaft heisst, so bestand vielleicht auch diese Eintheilung, dem Walliser Cantred entsprechend, schon vor den Sachsen. – Max Pappenheim, Ein Altnorweg. Schutzgildestatut (Breslau ’88), hält p. 128 eine Beeinflussung des Norweg. Gildewesens durch Engl. Vorbilder zwar im Einzelnen für denkbar, aber weder für erwiesen, noch auch für nöthig anzunehmen, da die Factoren im Norden zur Entwickelung der Gilde ausreichen. Uebrigens

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_170.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)