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rāp, masc., das der Schreiber mit rapus genau wiedergibt, entspricht Deutschem Reif, Nddt. rēp: ersteres heisst auch Kreis, letzteres Flächenmass. Die Bedeutung machte wie Kreis und Tun (town) den Weg von der Umschliessung zum Umschlossenen.] – Ueber die Bezirke Scipsocn (scipfylleđ), meist aus je 3 Hundreds, auf die das Rüsten der Kriegsschiffe umgelegt war, vgl. K. von Amira, Paul’s Grundr. Germ. Phil. II, 2, 106.

Sippe. Frauen. Blutsbrüderschaft. Schröder, Deutsche Rechts-G. behandelt aus dem Angelsächs. Recht den Entfall der väterlichen Gewalt bei Volljährigkeit (p. 313), die Gesammtvormundschaft der Sippe (316), die Parentelen (323), und sieht in der Morgengifu (302; 306; 686) eine Wittwenversorgung, die dazu neigt, in gesetzlichen Antheil (Hälfte) des Gesammtvermögens, nicht bloss der ehelichen Errungenschaft, überzugehen, sobald ein Kind geboren ist; denn meist neben Kinderlosigkeit wird sie erwähnt. – Paul Gide’s [† 1880] Condition privée de la femme gab wenig vermehrt heraus A. Esmein, Paris ’85. Dass die Muttermagen für Todschlag oder Tod ihres Verwandten an Zahlung bezw. Empfang des Wergelds Theil nahmen, ist aus Aelfred 27, dem einzigen Angelsächs. Citat, (und a. Stellen) richtig gefolgert; dass sie aber für ihn Fehde trugen, steht nicht da. Für späteres Engl. Recht beschreibt Gide im Allgemeinen den Gegensatz zwischen strictem Common law und Equity, und p. 249 das Recht der Frau, besonders im Erbrecht, schildert aber ihre Ausschliessung von Landeigenthum zu sehr als bei allen Tenures gleichmässig. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit wird mehr kurz dogmatisch hingestellt als historisch entwickelt – L. Gomme, Widowhood in manorial law, Archl. R. II, 184. Das Gemeine Engl. Recht gibt der Ehefrau von der Ehe ab das Recht auf ein Drittel vom Vermögen des Ehemannes. Dagegen Gebrauchsrecht einiger Rittergüter verleiht der Wittwe Freebench d. h. Erbrecht am ganzen oder, je nach verschiedenen Gegenden, theilweisen Land, das der Mann im betreffenden Rittergute besass. Einige Rittergutsrechte bestimmen, dass, wenn die Wittwe wieder heirathet oder unkeusch wird, sie das Land verliert. Im letzteren Fall erhält sie es wieder, wenn sie ins Gutsgericht reitet, rückwärts sitzend auf schwarzem Schafbock, mit dessen Schwanz in der Hand. [Der Bezweifler erfährt hier Tadel und sollte Angesichts Grimm’s Rechts-Althh. 453 vorsichtig sein.] Verf. erblickt, gestützt auf Parallelen mit Hindu-Recht, im Erbrecht der Wittwe am ganzen Landbesitz eine Spur urältesten Brauches, der trotz und neben den German. Volksrechten local sich erhalten habe und aus einer vorrömischen Dorfgemeinschaft entstamme [?]. – H. G[aidoz]: La fraternisation (Mélusine 1889, 330) erzeugte den Brauch, den Engl. Dramen des 16. Jahrh. kennen, dass wer Jemandes Gesundheit trank, den Arm ritzte und Blut in den Becher träufelte. – Vgl. unten p. 171.

Königthum. Gefolge. Stände. J. v. Pflugk-Harttung, Zur Thronfolge in den German. Stammesstaaten (Savigny Z. Germ. XI, 203), bemerkt Bekanntes über die Thronfolge bei den Gaelen, und den Antheil der Geistlichkeit an ihr: des Columba, Bonifaz’ und der Northumbrer 796 [und zwei Menschenalter früher]. – 0Garry, The coronation ceremonial of

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 168. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_168.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)