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thätig sind, ganz wie vorher die boni homines. Aus der auf ältestem Germanischem Brauch beruhenden Uebung schiedsrichterlicher Thätigkeit und freiwilliger Gerichtsbarkeit durch boni homines hat sich die Consulargerichtsbarkeit entwickelt[1].

Die Regierungsbefugnisse (man gestatte den Ausdruck) der Consuln haben indess offenbar einen anderen Ursprung. Die „nobiles“ oder „maiores“ der Stadt werden wir mit den boni homines identificiren dürfen, denn wie die boni homines zur Schlichtung von Rechtsstreit berufen werden, so die nobiles in dem gleichen Sinne[2]. Wie die boni homines für ihren Ort Verträge schliessen, so üben für Florenz „maiores Florentie clerici et laici“ politische Befugnisse, wobei eine Verquickung der Interessen von Stadt und Bisthum sehr bemerkenswerth hervortritt[3]. – „Maiores et minores“, wo sie zusammen genannt werden[4], scheinen dem Begriff „boni homines et populus“[WS 1][5] durchaus zu entsprechen.

  1. Die consules placiti von Siena lernt man in Ausübung von Acten freiw. Gerichtsbarkeit kennen durch das kürzlich veröffentlichte Statut derselben („Il constituto dei consoli del placito del comune di Siena“ pubblic. da Lodovico Zdekauer. Siena 1890).
  2. Arch. dipl. Flor., Proven. Badia di Fir. – Arch.-Bezeichnungen des undatirten Stücks „sec. XI“. Dasselbe ist wahrscheinlich 1101–3 zu setzen. (Die Erörterung der Zeitbestimmung würde zu weit führen.) Es ist ein Bericht über gewaltsame Wegnahme eines, der Kirche S. Martini in Florenz gehörigen Zehnten durch gewisse Fiesolaner. „Ex hac causa custodes [der genannten Kirche] querimoniam fecerunt. Semel etiam altercatio fuit inter ipsos custodes et episcopum Johannem [v. Fiesole] ante plures nobiles Florentine civitatis [folgen fünf Namen] et alios cives. Der Bischof verhindert eine Entscheidung durch dieses Bürgergericht, indem er erklärt: „modo dimittamus et in proximo tempore simus ante sapientes homines, qui hanc rem audiant et diffiniant.“ Jedenfalls sind unter den letzteren Berufsrichter zu verstehen.
  3. Arch. dipl. Flor., Proven. Bonifazio Nr. 25. Minuta eines Briefes an den (nicht benannten) Papst. Wegen Erwähnung anderweit zu bestimmender Persönlichkeiten gegen 1131 zu setzen. Bezieht sich auf Streitigkeiten wegen einer Kirche in Monte Stipule. Die von Marturi (Poggibonsi) führen dorthin „maiores Florentie clericos et laicos, ut interdicerent illis (denen von M. Stipule) nullo modo signum Vulterrarum ecclesie ibi fieri“. Der Berg liege in der Diöcese Florenz. Die von M. Stipule geben nach, weil sie fürchten, die Florentiner würden gemeinsam mit denen von Poggibonsi Krieg gegen sie anfangen.
  4. So Flor. 1061 Jan. 4. – Ficker, Forschungen IV Nr. 68.
  5. Vgl. S. 34 Anm. 1.

Anmerkungen (Wikisource)

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_038.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)