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dass diese besondere Hervorhebung einer besonderen Stellung unter den übrigen entspricht, dass der Betreffende specielle Functionen übte. Hatte die Stadt ein Eigenthum an Mauern[1] und gewiss auch an öffentlichen Strassen und Plätzen, so kann es eben nicht ganz an Verwaltungsorganen gefehlt haben. Die Annahme, diese Verwaltung, die später nach ihrem Stadtbezirk, ihrer „porta“ benannte Consuln führten, hätten früher „boni homines de porta“ besorgt, liegt überaus nahe.

Wir haben aus den im Merovingerreich entstandenen Formeln die „vicini circa manentis seu et universa parocia“ (mithin die zu einer parocia gehörenden Nachbarn) als boni homines bezeichnet gefunden[2]. Consuln einer „vicinanza“ oder „vicinia“ – und zwar eines städtischen Kirchsprengels – kommen in Lucca noch 1153 und 1198 vor[3].

Eine Eintheilung der boni homines oder, wie die Bezeichnung später lautet, boni viri nach einzelnen Bezirken innerhalb der Städte, nach Strassen, Pfarrbezirken oder Stadtgegenden, finden wir auch noch im 13. Jahrh. allgemein vorausgesetzt[4].




Wir haben gesehen, wie boni homines als Schiedsrichter auftreten, wie sie bei Acten freiwilliger Gerichtsbarkeit thätig sind, wie sie dieselben Befugnisse üben, welche später den Consuln zustehen, wie die Consuln gemeinsam mit boni homines erscheinen, wie erstere als Ausschuss der letzteren bezeichnet werden und in den alten Formen bei Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit

    neun benannten Beisitzern im Gericht des Bertoldus comes missus Curradi imperat., die als boni homin. bezeichnet werden, „Johannes, qui et bonomo vocatur“. An eine Nebenbezeichnung, die nur durch die Häufigkeit des Taufnamens veranlasst wäre, ist nicht zu denken, weil noch zwei andere Johannes ohne jede Nebenbenennung unter den b. h.

  1. Vgl. Ficker, Forschungen I, 256.
  2. Formulae Andegav. 31.
  3. 1153 Aug. 6 „consules de vicinanza S. Michaelis“ (Urk.-Ausz. des Bern. Baronius. – Lucca Bibl. publ. Nr. 919). – Lucca 1198 Febr. 23 „consules et rectores vicinie S. Marie de via“. (Arch. dei beneficiati della catedrale. C. 45.)
  4. „Liber de regimine civitatum“ verfasst in Flor. 1. Hälfte d. 13. Jahrh. Cod. Laur.-Strozz. 63 f. 31¹: „– – per bonos viros cuiusque contrate vel parochie seu regionis“.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_037.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)