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schwer verständlichen Namens „plebs“ (ital. „pieve“) für den Pfarrsprengel führen. Die „plebs“ ist zunächst kein kirchlicher, sondern ein bürgerlicher Begriff. Es ist nicht nur ein Anknüpfen an alte Verhältnisse, sondern wahrscheinlicher eine Fortdauer derselben, wenn später, i. J. 1250, die Grafschaft von Florenz nach 96 „pivieri“ kriegerisch organisirt wurde[1]. Denn auch in der Stadt selbst wird die militärische Organisation nach „populi“ – städtischen Kirchensprengeln – i. J. 1178 als etwas Gewohntes bezeugt[2].

In Langobardischer Zeit mögen vielleicht Centenare in diesen Pfarrsprengeln des richterlichen Amtes gewaltet und Verwaltungsbefugnisse geübt haben. Wir finden solche i. J. 746 an der Spitze einer plebs der Ordination eines Presbiter zustimmen[3]. Aber die Stellung der Centenarien sank zu der von Bagatellrichtern herab[4]. Die judices dieser Bezirke werden später vielmehr Königsrichter gewesen sein und es finden sich einzelne Urkunden solcher in diesen Kreisen, ohne dass sich indess die Beziehung zu einem bestimmten Sprengel feststellen liesse. Die Fortdauer von „Dorfgerichten“ wird jedenfalls für das erste Viertel des 12. Jahrhunderts ausdrücklich bekundet, hier im Gegensatz zum Gericht in der Stadt, oder „in castello“[5].

  1. Villani VI c. 39.
  2. Zeugenaussagen auf 1178 bezüglich bei Cianfogni, Mem. ist. della basil. di S. Lorenzo. Fir. 1804. p. 102 Anm. 2. – Auf den Unterschied zwischen „populus“ (städtischer Kirchsprengel) und „plebs“ (Pfarrsprengel) hier näher einzugehen, verbietet der Raum. Die Stadt (Flor.) ist zunächst für ältere Zeiten als eine plebs zu fassen, anknüpfend an die eine Taufkirche, wie dies aus der Bezeichnung von Ländereien im Territor. der plebs S. Reparatae sich nachweisen lässt. (Auch auf den für die Stadtgeschichte wichtigen Zusammenhang der Taufkirche S. Joh. und der eben genannten Kirche kann hier nicht eingegangen werden.) In diesem Sinne stand die Stadt rechtlich wahrscheinlich jenen ländlichen plebes gleich und erst der Gang der Verhältnisse hat sie zu anderer Stellung emporgehoben. Auf sehr weiter Strecke verläuft die Entwicklung, aber jedenfalls parallel.
  3. Brunetti Cod. dipl. Tosc. I, 518 Nr. XXXV.
  4. In der Lombardahandschrift Cod. Vatic. Lat. 3845 saec. XII mit gleichzeitigen Glossen findet sich f. 89² die folgende: „– – – centenarii erant, qui cognoscebant vilibus rebus, ut de ovis et de gallinis.“
  5. Casignano 1117 Aug. 12 (Arch. dipl. Flor., Cartap. delle Riformag.). Der eine Contrahent verpflichtet sich dem anderen Strafe zu zahlen, wenn er ihn belästige „sive in placito seu extra placitum, sive in civitate, seu in castello, seu in villa.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_026.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)