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Bath, sei keine Verdrehung von Acumanensis regio, sondern Aquae bedeute regelrecht: Quellen. W. de G. Birch, ebd., bleibt dabei, dass Sul die Minerva bedeute. – E. Phillimore (Cymmrodor IX) meint, das Wort Cymry sei zuerst beim Angelsächs. Chronisten Æthelweard [um 990] zu 875 nachweisbar. [Der übersetzt damit „Strathclyde-Wälsche“ der Angels. Annalen, meint also Cumbrier.] – Ferneres s. u. p. 448.

Keltisches Recht. F. Bernhöft, Zur Gesch. des Europ. Familienrechts, Z. f. vergl. Rechtswiss. I, 161. 384, verzeichnet reiche Brit. Literatur zur ältesten Irischen Verfassung. Mutterrecht sei zu folgern aus der Vererbung der Königswürde auf den Neffen bei den Picten, aber nicht aus der Polyandrie, die Cäsar [B. Gall. V, 14] den Briten beilegt, in der das Kind dem ersten Ehemann der Frau folgt. Strabo’s Nachricht über Hibernia’s Sittenrohheit sei aber zu bezweifeln [so urtheilt auch Rhys, Celtic Britain 56 über Cäsar!]. Gregor’s I. Verfügung an Augustin über Keuschheit in der Ehe entstamme [?] der Verachtung des Beischlafs in einer Zeit, die noch keine Ehe kenne. [Andere Erklärungen, so aus Orient. Askese, bleiben unerwähnt]. – R. Dareste, H. S. Maine (Jl. Sav. ’89, 54), citirt aus Maine’s Rechtsvergleichung, dass in Indien wie in Irland [vgl. ebd. p. 650] die ungetheilte Familiengenossenschaft besteht, der Gläubiger den Schuldner durch Fasten vor dessen Thür zur Zahlung zwingt, wie bei Iren und Germanen der Todtschläger Wergeld an die Familie des Getödteten zahlt, und seine Familie für ihn haftet. Iren und Gaelen befolgen Tanistry-Erbrecht: nicht der älteste Sohn, sondern der älteste Agnat folgt in der hausherrlichen Gewalt, die Güter gehören der Familie gemeinsam. Die Ergreifung eines Pfandes durch den Gläubiger ist zur Einleitung eines jeden Processes auch im Irischen, wie im ältesten German. Recht nothwendig; ebd. p. 651. – Ders., Études d’hist. de droit (Paris 1889), Nr. 16: Le droit Celtique; l’Irlande [vgl. auch Jl. Sav. 87, 473], überblickt lichtvoll den Geist der Ancient laws of Ireland (1865–79, 4 Bde.) und die Forschungen O’Curry’s, Maine’s u. d’Arbois’. Das erste Werk jener Sammlung ist Senchus Mor; seine früheste Hs. entstammt erst dem 14. Jahrh., aber Anfang des 10. Jahrh. ward es schon citirt und es zeigt vorchristliche, dem Indischen verwandte Grundzüge, prähistorische Parallelen zu Irischen Canones des 5. u. 8. Jahrh. und Spuren poetischer Form, mag also Mitte des 5. Jahrh. zuerst redigirt sein [?; um 800 nach d’Arbois, NRH droit franç. IV, 157; 513. VIII, 34], freilich nicht, wie die Einleitung vorgibt, durch Patrick bald nach 432. Es beginnt mit dem Process: Kläger fängt ihn an, indem er dem Beklagten Vieh nimmt, zunächst in Sequester, sodann in sein Eigenthum. Dem entgeht Beklagter, indem er sich verbürgt zu Recht zu stehen oder durch Zweikampf. Ist Beklagter besitzlos, so wird er gefesselt; ist er höheren Standes, so wird er durch des Klägers Fasten vor des Gegners Thür gezwungen, zu Recht zu stehen. [Im Lismorebuch (o. p. 432) fastet ein Geistlicher gegen den Herrgott, der ihm einen anderen Geistlichen vorzieht, um Gott zur Gerechtigkeit zu zwingen.] Dadurch gewinnt Kläger Processvortheile oder, wenn er verhungert, schuldet Beklagter Wergeld für ihn. Ist Beklagter fremden Stammes, so fängt Kläger aus diesem Geiseln ab, die sich an ihrem

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 445. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_445.jpg&oldid=- (Version vom 5.1.2023)