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pro homagio wie ein Freier 1833). Durch solch liberum tenementum wird er rechtsfähig vor dem Königsgericht, 63. 1025. Aber ein Villan erbt nicht freies Land von Freien, sei es von der freigeborenen Mutter (702) oder vom freigekauften Bruder, 343. Eines Villanen villanes Land kann dessen Nachkommenschaft als Erbe gegen den Grundherrn nicht vor dem Königsgericht einklagen, 225. Ein Freier kann villanes Land, selbst mit Fronden und Merchet (Abgabe für die zu verheirathende Tochter), besitzen, ohne dass sein Personenstand leidet, 70. 88. 211. 1411. Wer ihn als Villanen anspricht (88. 281. 1210. 1242), oder der Villan, der falsch behauptet, frei zu sein, verfällt in Strafe, 343. 1280. 1885. In den meisten Fällen bekennt sich der Villan selbst, wohl niemals gerne, zu seinem Stande (1139. 1914), und er oder ein Nachkomme kann dann durch die Königsgerichts-Rollen der Unfreiheit überführt werden, 1411. Aber häufig ist der Stand zweifelhaft (225); die Braut eines Villanen und der Käufer seines Landes meinen mit einem Freien zu thun zu haben, 1139. 1208. 713. Wer den Verdacht des Villan-Standes abwehren will, erbittet vom König ein Breve „De libertate probanda“, umgekehrt der Herr gegen den Unfreien ein „De nativo habendo“ (I, p. 184). Es gibt deutliche Zeichen der persönlichen Freiheit bei villanem Besitz, namentlich das Recht, das villane Land verlassen zu dürfen; und umgekehrt beweist die Gebundenheit an das villane Land persönliche Unfreiheit (70. 88; vgl. I, p. 86). Aber ein in der Fremde arbeitender Handwerker, der [weil landlos?] nur „redit quando voluerit“, bleibt dennoch villan, 632. Die Richter erklären gern für frei, so wenn der angebliche Herr Jemanden zum Villan beansprucht und den Termin versäumt (1934) oder Merchet und willkürliche Besteuerung (Taille) nicht als Brauch erweisen kann, 1210. 1225. Sie entscheiden über den Stand, meist auf die Aussage eingeschworener Nachbaren hin (1167), je nach dem unbezweifelten Stande des Vaters, Grossvaters und ihrer Nachkommen (1005. 1030. 1041. 1167. 1812. 1885. 1887), nach der Genossenschaft (ob der Mann gemeinschaftlich mit Villanen für den Herrn front, 1894) und nach dem Besitzrecht. Während nun zum Erweise freien Besitzrechts das Homagium genügt, erkennt man die villane Natur des Landes weit schwerer. Villanes Land heisst des Herrn Domäne, im Gegensatz zu dem, was er zu freiem Besitz ausgeliehen hat, 1701. Villanes Land kann der Herr zu liberum tenementum (1902), etwa gegen Zins (1814. 1837) oder Naturalabgabe (1918) umwandeln; seine Urkunde genügt zum Beweise; der Freilassung des besitzenden Villans bedarf es nicht. Villanes Land kann wieder über servicia rusticorum suorum, also über abhängige Hintersassen, gebieten, 1715. Das Villenagium geräth allmählig in Vergessenheit, wenn, besonders während langer Verpachtung, das Dorf Dienste gegen Geld oder feste Renten abkauft, 1237. Wohl gelten Abgaben, besonders von Naturalien (1005. 1210, wie Geflügel und Eiern, 1103. 1819), und noch mehr Fronden als servil (1819), und heisst „defendere terram per furcam et flagellum“ sein Besitzrecht für villan erklären (1419); allein diese Lasten begegnen auch bei freiem Besitz Freier, 1834. Die Fronden bestehen in Schmieden (879), Bauen (1661), Botendienst (1041),

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 410. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_410.jpg&oldid=- (Version vom 30.12.2022)